Engstellen Halten ist in diesen Straßen in Schermbeck verboten

Enge Straße in Schermbeck freihalten: Halten ist in einigen Straßen verboten
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Eine Straßenstelle gilt nach rechtlicher Würdigung als eng, wenn zwischen dem haltenden/parkenden Kfz eine geringere Durchfahrtsbreite als 3 bis 3,15 Meter (je nach bisheriger gerichtlicher Entscheidung) verbleibt.

Ein Verstoß stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch das Ordnungsamt der Gemeinde Schermbeck geahndet werde, heißt es. Eine Beschilderung des gesetzlichen Halte- und Parkverbotes sei nicht erforderlich. Ein „Gewohnheitsrecht“ auf eine Duldung des Parkens in der Engstelle bestehe ebenfalls nicht.

„Auch vor dem Hintergrund eintretender Gefahrensituationen für Leib und Leben sind die betreffenden Straßen gerade für Einsatzfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei etc.) gemäß dem gesetzlichen Verbot ständig freizuhalten“, heißt es von der Gemeinde. Die für diese Fahrzeuge erforderliche Durchfahrtsbreite von 3 bis 3,15 Meter darf nicht unterschritten werden.

Auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt ferner ein Parkverbot.

Enge Straßenstellen im innerörtlichen Bereich Schermbecks:

  • Im Bruch,
  • Kolpingstraße,
  • Overhagen,
  • Bonifatiusstraße (nicht verkehrsberuhigter Teil.),
  • Schlossstraße,
  • Brunnenstraße,
  • Kreuzgasse,
  • An der Kirche,
  • Pastoratsweg,
  • Pöttekamp,
  • Buschkamp,
  • Grünkamp,
  • Duvenkamp,
  • Kinskamp,
  • Tiefer Weg,
  • Am Rathaus,
  • Mühlenbachweg,
  • Hoher Weg (nicht verkehrsberuhigter Teil),
  • Pfarrer-Disselhoff-Straße,
  • Hinter der Mauer,
  • Rosenweg,
  • Gartenstraße,
  • Lüttge Feld,
  • Am Kaisershecken,
  • Am Frankenhof,
  • Rottstraße,
  • Lessingstraße

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