Wegen Kinderpornografie-Besitz verurteilt: Lehrer einigt sich mit Bistum

Prozess

Ein Lehrer ist rechtskräftig wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt worden. Jahrelang unterrichtete er an einem Gymnasium in NRW weiter. Nun wurde ein Vergleich ausgehandelt.

Köln

29.04.2022, 04:30 Uhr / Lesedauer: 1 min
Obwohl er rechtskräftig wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt war, hatte ein Lehrer im Ruhrgebiet Jahre lang weiter an einem Gymnasium im Ruhrgebiet unterrichtet. Jetzt wehrt er sich gegen seinen Rauswurf.

Obwohl er rechtskräftig wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt war, hatte ein Lehrer im Ruhrgebiet Jahre lang weiter an einem Gymnasium im Ruhrgebiet unterrichtet. © picture alliance/dpa

Im Streit um die fristlose Entlassung eines Lehrers wegen Kinderpornografie-Besitz haben sich der Pädagoge und das Bistum Essen auf einen Vergleich verständigt. Demnach wird das Arbeitsverhältnis mit dem 34-Jährigen rückwirkend zum 30. April 2021 aufgelöst, zwei Monatsgehälter werden nachgezahlt. Beide Seiten verpflichteten sich zudem vor dem Landesarbeitsgericht, keine weiteren Ansprüche mehr geltend zu machen. „Damit“, so Richter Alexander Schneider am Freitag, „ist der Streit beigelegt“.

Der Lehrer hatte seit 2014 an einem bischöflichen Gymnasium in Duisburg Französisch und Geschichte unterrichtet. 2016 war er wegen Kinderpornografie-Besitz rechtskräftig zu 4800 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Das Bistum hatte wegen eines Fehlers der Staatsanwaltschaft Bochum erst fünf Jahre später - im Januar 2021 - von der Verurteilung erfahren und den Lehrer dann sofort fristlos entlassen. Dagegen hatte der 34-Jährige geklagt.

„Mein Mandant hat jahrelang völlig untadelig unterrichtet, war bei den Schülern beliebt und hat keine weiteren Straftaten begangen, erst recht keine einschlägigen“, sagte sein Anwalt. Der entlassene Lehrer hatte betont, es habe sich um eine einmalige und außerdienstliche Verfehlung gehandelt. Er habe Rat bei einer Beratungsstelle und einem befreundeten Psychologen gesucht.

Der Kläger sei aufgrund seiner Verurteilung nicht mehr als Erziehungskraft geeignet, das sah das Landesarbeitsgericht am Freitag genauso wie die Vorinstanz. Es gehe zwar nicht um ein Dienstvergehen, sondern um einen Vertrauensverlust.

dpa