Verschärfte Testpflicht und Karnevals-Vorgaben: Neue Corona-Regeln bis 24. November in NRW

Verschärfte Testpflicht und Karnevals-Vorgaben: Neue Corona-Regeln bis 24. November in NRW

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Das Land hat die Coronaschutzverordnung im Blick auf Karneval und Weihnachten überarbeitet. Wir haben in zehn Punkten zusammengefasst, wonach wir uns ab jetzt, 10. November, halten müssen.

NRW

, 10.11.2021, 16:45 Uhr / Lesedauer: 3 min

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Sie ist am Mittwoch (10. November) in Kraft getreten und gilt und bis zum 24. November. Trotz explodierender Fallzahlen und einem deutlichen Anstieg der Hospitalisierungen bleibt es beim Wegfall der Maskenpflicht im Freien. Allerdings gibt es gerade im Hinblick auf Karneval und Weihnachtsmärkte auch Verschärfungen. Hier die wichtigsten Regeln, die man wissen sollte.

1. Als Maßstab, um die Pandemie-Lage einzuschätzen, dienen drei Fakten. Die 7-Tages-Inzidenz (neue Corona-Fälle in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner), die Hospitalisierungs-Inzidenz (Neuaufnahmen von Covid-19-Patienten in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) und die Auslastung der Intensivbetten, gemessen am prozentualen Anteil von Covid-Intensivpatienten an allen betreibbaren Intensivbetten.

Aktuell hat das Land keine Grenzwerte bei diesen drei Faktoren festgelegt, bei deren Überschreitung neue, schärfere Schutzmaßnahmen gelten würden. Seit Mitte Oktober steigen diese drei Werte deutlich an.

2. Die Zeiten des Lockdowns sind vorbei. Es gilt allerdings grundsätzlich die 3-G-Regel. Wer genesen, geimpft oder negativ getestet ist, der hat so gut wie keine Einschränkungen mehr. Er darf im Prinzip nahezu alle Einrichtungen und Angebote nutzen. Ein gültiger Test ist aber - und das ist neu - grundsätzlich nur noch ein Antigen- oder PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Geimpfte und Genesene müssen sich nicht mehr testen lassen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die – sofern sie ungeimpft sind – weiter mindestens zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Eine 2-G-Regel schreibt die Verordnung an keiner Stelle vor, gleichwohl wird sie inzwischen bei zahlreichen privaten Betreibern angewandt.

Die Tests und wer wann bezahlen muss

3. Die Kosten für die Tests müssen seit dem 11. Oktober alle Menschen selbst tragen, die weder geimpft noch genesen sind. Dies gilt für Personen, die sich ohne gesundheitliche Bedenken impfen lassen könnten, dieses aber nicht tun. Für andere, bei denen gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung sprechen, sowie für Schülerinnen und Schüler werden die Test-Kosten vom Staat übernommen. Das gilt bis 31. Dezember auch noch für Schwangere und bis zum 10. Dezember für Stillende, da die Ständige Impfkommission erst am 10. September eine Impfempfehlung für diese Gruppen gegeben hat.

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten. Diese bundesweite Regelung gilt bis Ende November. Es ist nur ein Angebot, das der Arbeitnehmer annehmen kann oder auch nicht – etwa, weil er geimpft ist.

4. Die 3-G-Regel gilt grundsätzlich für den Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe. Außerdem gilt sie für Veranstaltungen und Angebote, die sich in Innenräumen abspielen.

Das gilt für Sport, Kultur, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe sowie für körpernahe Dienstleistungen. Allerdings gibt es eine Ausnahme von der 3-G-Regel für pflegerische und medizinische Dienstleistungen. Im Freien gilt die 3-G-Regel bei Veranstaltungen ab 2.500 Teilnehmenden. In all diesen Fällen reicht für Nicht-Immunisierte ein Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Die Sechs-Stunden-Regel

5. In einigen Bereichen ist der Zutritt für Menschen, die weder genesen noch geimpft sind, nur mit einem maximal 24 Stunden alten negativen PCR-Test oder oder mit einem maximal sechs Stunden alten negativen Schnelltest erlaubt. Das gilt für Karnevals- und sonstige Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Tanzen und Schunkeln in Innenräumen, für Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen (auch bei privaten Feiern mit Tanz) sowie für sexuelle Dienstleistungen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann bei diesen Veranstaltungen etc. auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Diese Regelungen gilt übrigens auch für Chöre, sofern dort ohne Maske gesungen werden soll. Ein Schnelltest ist deutlich einfacher und preiswerter als ein PCR-Test.

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6. In der Innengastronomie gibt es keine Verpflichtung mehr zu besonderen Abständen oder zum Aufstellen von Trennwänden zwischen den Tischen. So etwas ist künftig nur noch empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

7. Kinder bis zum Schuleintritt müssen nicht getestet werden. Ungeimpfte Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren werden verbindlich zweimal pro Woche in den Schulen getestet. Sie müssen keinen gesonderten Nachweis über diese Testungen vorlegen. Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren müssen, sofern das gefordert ist, als Testnachweis einen Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Schule vorlegen. Wichtiges Detail: Während der Schulferien benötigen auch Schülerinnen und Schüler einen Test. Der ist aber für alle unter 18-Jährigen noch kostenlos.

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8. Die Maskenpflicht gilt für alle – also auch für Menschen außerhalb der 3-G-Gruppe – nur noch im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel sowie in Innenräumen mit Publikumsverkehr. Es muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden, eine Stoffmaske genügt nicht.

Das gilt für Großveranstaltungen

9. Für Großveranstaltungen im Freien – egal, ob Sport, Konzerte, Festivals oder anderes – gibt es keine Obergrenze. Es gibt nur eine Bedingung dafür, dass alle Sitzplätze bei Veranstaltungen im Freien voll belegt werden dürfen: Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden. In Innenräumen dürfen 5.000 Plätze belegt werden sowie die Hälfte der darüber hinausgehenden Kapazität an Plätzen.

10. Bei touristischen Busreisen, Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten gilt: Wer weder geimpft noch genesen ist, muss bei der Anreise und nach jeweils weiteren vier Tagen einen negativen Test vorlegen. Dabei darf es sich auch um einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest handeln.