Urteil: Personenkontrolle wegen Hautfarbe war rechtswidrig
Die Kontrolle eines Mannes unter anderem wegen seiner dunklen Hautfarbe im Bochumer Hauptbahnhof war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der ersten Instanz gekippt. Die Ausweiskontrolle des heute 43-jährigen Deutschen im November 2013 durch zwei Beamte der Bundespolizei war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot.
Der 5. Senat des Gerichts betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings im Verfahren keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum vorlegen. Die Polizei hatte argumentiert, der Mann habe sich auffällig verhalten und das sei damals auch ein Grund für die Kontrolle gewesen.
Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen diese Entscheidung kann die unterlegene Seite Beschwerde einlegen.