Pflegereform: Das ändert sich zum 1. Januar 2017

Serie: Pflege im Fokus

Es ist die größte Pflegereform aller Zeiten: Zum 1. Januar 2017 wird ein neues System eingeführt. Die bisherigen Pflegestufen werden ersetzt durch fünf Pflegegrade. Was sich sonst noch ändert und ob Pflegebedürftige einen neuen Antrag stellen müssen – wir haben den Überblick.

BERLIN

von Rasmus Buchsteiner

, 12.09.2016, 05:44 Uhr / Lesedauer: 2 min

Statt drei Stufen soll es in Zukunft fünf Pflegegrade geben, von denen der Umfang der Leistungen für den Einzelnen letztlich abhängt. Sechs Kriterien geben den Ausschlag:

  • Mobilität;
  • Kognitive Fähigkeiten, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen;
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme wie Panikattacken oder Wahnvorstellungen;
  • Selbstständigkeit bei Körperpflege, Essen, Trinken und Anziehen;
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen wie Medikamenteneinnahme oder Wundversorgung;
  • Alltagsleben, soziale Kontakte und selbstständige Zeiteinteilung.

Automatische Umstellung

Das neue System soll zum 1. Januar 2017 starten. Es gilt ein umfassender Bestandsschutz. Niemand, der bisher Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten hat, soll nach den Plänen künftig weniger erhalten. Für die Systemumstellung soll keine Neu-Begutachtung aller Pflegebedürftigen vorgenommen werden. Geplant ist stattdessen ein Automatismus. Pflegebedürftige mit körperlichen Beeinträchtigungen werden eine Stufe heraufgesetzt. Aus Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 3. Bei Pflegebedürftigen mit Demenzerkrankung geht es im neuen System zwei Schritte hinauf: Aus Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 4.

Bei den Geldleistungen für die ambulante Pflege sind 125 Euro monatlich bei Pflegegrad 1 vorgesehen. Den Höchstsatz von 901 Euro gibt es für Pflegegrad 5. Bei den (ambulanten) Sachleistungen sind es 689 Euro in Pflegegrad 2, ansteigend bis 1995 Euro in Pflegegrad 5. In der stationären Pflege sind 125 Euro bei Pflegegrad 1 und 2005 Euro bei Pflegegrad 5 geplant.

Zusatzeinnahmen für Pflegeversicherung

Der pflegebedingte Eigenanteil der Versicherten, der bisher in Heimen im Schnitt zwischen 460 und 900 Euro liegt, soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums künftig durchschnittlich 580 Euro betragen – unabhängig vom Pflegegrad. Für viele sei dies eine Entlastung, so das Bundesgesundheitsministerium. Damit soll verhindert werden, dass aus Angst vor steigenden Kosten auf einen höheren Pflegegrad verzichtet wird.

Zu Jahresbeginn 2017 soll der Pflege-Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent sowie auf 2,8 Prozent für Kinderlose steigen. Für die Pflegeversicherung bedeutet das Zusatzeinnahmen von 2,4 Milliarden Euro. Bereits zum 1. Januar 2015 war der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben worden. Der geplante Bestandsschutz kostet nach Berechnungen des Gesundheitsministeriums rund vier Milliarden Euro und soll aus der Reserve der Pflegekasse finanziert werden.  

Hier gibt das Bundesgesundheitsministerium Infos zu den Pflegestärkungsgesetzen

Der Bundestag hat die zweite Stufe der Pflegerreform bereits im November 2015 verabschiedet. Der Bundesrat billigte die Änderungen im Dezember. Erste Änderungen sind bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Viele Neuerungen wie etwa die Beitragserhöhungen und die Umstellung auf Pflegegrade werden aber erst ab 2017 wirksam.