Patienten können Anspruch auf teure Hilfsmittel haben

Bei der Krankenkasse kann eine Erstattung für teuere medizinische Hilfsmittel beantragt werden. Versicherte dürfen im Ergebnis nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden. Das zeigen zwei Urteile.

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Stuttgart

, 25.07.2018, 05:09 Uhr / Lesedauer: 1 min
Auf ein Hilfsmittel, das die eigene Behinderung ausgleichen soll, kann ein Patient Anspruch haben. Die Krankenkasse darf diese nicht aus Kostengründen einfach ablehnen. Foto: David-Wolfgang Ebener

Auf ein Hilfsmittel, das die eigene Behinderung ausgleichen soll, kann ein Patient Anspruch haben. Die Krankenkasse darf diese nicht aus Kostengründen einfach ablehnen. Foto: David-Wolfgang Ebener

Bei schweren Erkrankungen können Patienten Anspruch auf teure Hilfsmittel haben. Krankenkassen dürfen Versicherte jedenfalls nicht ohne weiteres auf kostengünstigere Hilfsmittel verweisen.

Die Fälle vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg: Geklagt hatten zwei Frauen, die vor rund 15 Jahren an Multipler Sklerose erkrankt waren, die stetig fortschritt. Die Gehfähigkeit war jeweils stark beeinträchtigt. Sie beantragten 2014 beziehungsweise 2015 bei ihren jeweiligen Krankenkassen die Versorgung mit einem 5000 Euro teuren Fußheber-System.

Dafür legten sie auch ärztliche Verordnungen vor. Dieses System sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv. Dadurch werden die Fußheber stimuliert. Die Krankenkassen lehnten die Anträge aus Kostengründen ab (Az.: L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17).

Das Urteil: Das Landessozialgericht gab den beiden Frauen Recht. Es gehe nicht um eine Behandlungsmethode. Das Fußheber-System diene nicht der eigentlichen Krankenbehandlung, sondern sei ein Hilfsmittel, das die Behinderung ausgleichen soll, indem die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten verbessert wird. Hierbei dürften Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden. Über die Fälle berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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