Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Regeln

Coronavirus

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die geltenden Corona-Regeln verlängert. Was aktuell in NRW gilt.

NRW

19.08.2022, 11:50 Uhr / Lesedauer: 1 min

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat mitgeteilt, die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung ohne Anpassungen bis zum 23. September 2022 zu verlängern.

„Auch wenn die aktuelle Sommerwelle abklingt, ist die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden eingeübten Basisschutzmaßnahmen für die vulnerablen Gruppen sowie die Maskenpflicht im ÖPNV analog zur Regelung im Fernverkehr nach wie vor erforderlich.", sagte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Zudem wolle die Politik alles tun, um möglichst gut vorbereitet in den Herbst zu gehen und das Infektionsgeschehen gerade auch im Hinblick auf die zu Ende gegangenen Sommerferien genau beobachten, sagte Laumann weiter.

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Nach der Corona-Schutzverordnung gilt in Nordrhein-Westfalen also weiterhin:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.
  • Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
  • In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
  • Im Schul- und Kitabereich gelten die Ende Juli beschlossenen Regelungen fort.

Ebenfalls verlängert wurden die Test-und-Quarantäneverordnung. Es gilt weiterhin: Wer positiv getestet ist, muss zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Die Verlängerung tritt formal am 25. August 2022 in Kraft, sodass es zu keiner Unterbrechung der Verordnungen kommt.

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