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Neue Corona-Regeln und Lockerungen: Das gilt ab Montag bis zum 28. März in NRW
Coronavirus
Bund und Länder haben sich auf schrittweise Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen verständigt. Jetzt steht fest, was das ab Montag (8.3.) für NRW konkret bedeutet – etwa im Einzelhandel.
Nach dem Coronagipfel hat das Land Nordrhein-Westfalen am Freitag (5. März) die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Danach ist klar: Am Montag, 8. März, treten erste Lockerungen in Kraft, unter anderem im Einzelhandel. Geklärt ist darin auch die Frage, ob bei den Lockerungen die landesweite Inzidenz oder die regionale in einem einzelnen Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt. Die Beschlüsse sind sehr komplex. Wir haben sie in den 14 wichtigsten Punkten leicht verständlich zusammengefasst.
1. Die Kontaktbeschränkungen werden ab 8. März gelockert. Ab dann dürfen sich wieder zwei Haushalte mit insgesamt maximal fünf Personen treffen, wobei Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
2. Schulen: Alle Schülerinnen und Schüler sollen noch vor Beginn der Osterferien zurück in den Präsenzunterricht. Ab Montag (15. März) sollen sie in halbierter Klassenstärke wechselseitig mit Unterricht von zu Hause aus wieder Unterricht vor Ort erhalten. Diese Regelung soll bis zu den Sommerferien gelten.
3. Auch in NRW wird ein fünfstufiger Plan zur weiteren Lockerung durchgesetzt. Dabei wird der erste Schritt mit der Öffnung von Schulen, Kitas und Friseuren seit 1. März bereits als erfüllt angesehen. Klar ist dabei jetzt aber auch, dass zumindest bis zu den Osterferien in den Kitas nur ein eingeschränkter Betrieb mit einer um zehn Stunden reduzierten Betreuungszeit angeboten wird.
4. Der zweite Schritt wird sich ab Montag (8. März) anschließen. Ab dann dürfen Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartencenter wieder öffnen. Für die ersten 800 Quadratmeter (qm) Verkaufsfläche darf pro 10 qm ein Kunde ins Geschäft, für die weitere Fläche ein Kunde pro 20 qm. Auch Fahr- und Flugschulen dürfen wieder betrieben werden, weitere körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dass Hygienevorgaben erfüllt sein müssen, versteht sich mittlerweile ja von selbst.
5. Auch ein dritter Schritt ist ab Montag (8. März) möglich, allerdings abhängig von einer 7-Tages-Inzidenz (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen). Liegt diese Inzidenz unter 50, dürfen alle Einzelhändler wie die Blumen- und Buchläden mit einer Beschränkung der Kundenzahl öffnen. Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100, so dürfen Einzelhändler nur nach vorheriger Terminvereinbarung einen Kunden pro 40 qm in ihr Geschäft lassen. Das Verfahren nennt man „Click and meet“.
Da in NRW die landesweite Inzidenz aktuell bei rund 64 und seit Wochen zwischen 50 und 100 liegt, hat die neue Verordnung ausdrücklich geregelt, dass „Click and meet“ zunächst einmal landesweit umgesetzt wird. Das gilt zunächst auch für Kreise und Städte, die unter einer Inzidenz von 50 liegen. Für sie gibt es aber einen Hoffnungsschimmer: dazu bitte Punkt 10 beachten.
6. Die unter Punkt 5 aufgelisteten Regelungen gelten auch für Zoos, Botanische Gärten, Gedenkstätten und Museen: Unter einer Inzidenz von 50 mit Zugangsbeschränkung, zwischen 50 und 100 mit Terminvereinbarung. Zudem ist bei einer Inzidenz unter 50 kontaktfreier Sport im Außenbereich mit bis zu 10 Personen erlaubt.
7. Ein vierter Öffnungsschritt erfolgt erst dann, wenn die Inzidenz sich 14 Tage lang stabil unter 100, beziehungsweise unter 50 gehalten hat. Das heißt: Solche Lockerungen sind frühestens ab dem 22. März möglich. Im Falle eines Falles darf, wenn die Inzidenz zwei Wochen unter 50 bleibt, die Außengastronomie wieder öffnen. Außerdem dürfen Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos wieder geöffnet werden - natürlich alles immer mit Hygienekonzept, versteht sich. Außerdem ist im Innenbereich wieder kontaktfreier Sport bis maximal 10 Personen und im Außenbereich Kontakt-Sport erlaubt.
8. Liegt die Inzidenz 14 Tage lang stabil zwischen 50 und 100, sind unter der Voraussetzung eines tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests der Besuch der Außengastronomie sowie von Theatern, Opern, Kinos etc. erlaubt. Beim Sport ist mit der Vorlage eines Tests kontaktfreier Sport innen und Kontakt-Sport außen erlaubt.
9. Wenn die Inzidenz weitere 14 Tage lang - das ist frühestens am 5. April möglich - unter 50 liegt, folgt der 5. Öffnungsschritt. Dann sind Veranstaltungen im Außenbereich mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt. Zugelassen ist dann auch Kontaktsport innen. Liegt die Inzidenz weiter stabil zwischen 50 und 100, darf der Einzelhandel für die ersten 800 qm einen Kunden pro zehn und ab 800 qm einen Kunden für jede weiteren 20 qm bedienen. Im Außenbereich wäre Kontaktsport erlaubt, innen nur kontaktfreier Sport.
10. Die Inzidenzangaben beziehen sich nach den bisherigen Regelungen immer auf die Inzidenz des ganzen Landes NRW. Am Freitag (5. März) liegt die Inzidenz in NRW bei 63,9. Unter 50 lag die Inzidenz zuletzt in NRW mit 49,8 am 16. Oktober. Das ist fast fünf Monate her. In der neuen Coronaschutzverordnung gibt es nun ziemlich am Ende im Absatz 3 des Paragraphen 16 diese Regelung:
„Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz (...) an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.“
Das heißt nichts anderes als: Es gibt für regionale Lockerungen keinen Automatismus, sondern Städte und Kreise mit guten Werten müssen für jede Lockerung die Zustimmung des Landes einholen. Unklar bleibt in der Verordnung, ob die Sieben-Tages-Frist erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 8. März gezählt wird, oder ob auch die vergangenen Tage schon mitgezählt werden - Münster beispielsweise liegt seit Wochen unter 50.
11. Alle Lockerungen sind hinfällig und werden zurückgenommen, sobald an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz über 100 liegt. Das ist die sogenannte beim Gipfel vereinbarte „Notfallbremse“. Hier soll es einen Automatismus geben. In der Verordnung ist davon zwar nicht ausdrücklich die Rede, aber es gibt dort den Hinweis, dass ab einer Inzidenz von mehr als 100 in einem Kreis oder in einer Stadt mit dem Land über entsprechende Maßnahmen zu reden ist.
12. In den kreisfreien Städten und Kreisen sollen schnellstmöglich Testzentren eingerichtet werden. Alle Beschäftigten in Schulen und Kitas sowie alle Schülerinnen und Schüler sollen mindestens einen Test pro Woche erhalten. Auch für alle anderen Bürgerinnen und Bürger soll es einen kostenlosen, vom Bund finanzierten Test pro Woche geben.
13. Neben Impfen und Testen soll die Kontaktnachverfolgung der Lockerungen absichern. Dazu soll es eine bundesweit einheitliche App geben. Mit ihr soll es durch das Abscannen eines QR-Codes etwa beim Betreten eines Geschäftes, Restaurants oder Kinos für die Gesundheitsämter leichter werden, Kontakte im Falle einer festgestellten Infektion nachverfolgen zu können. In den nächsten Tagen wollen sich Bund und Länder für ein System entscheiden. Favorit ist die bereit erfolgreich eingesetzte Luca-App.
14. Alle Maßnahmen sind bis zum 28. März befristet. Sechs Tage vorher, am 22. März, wird beim nächsten Corona-Gipfel zwischen Bund und Ländern das weitere Vorgehen beraten.
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
