Kündigungsschutz bei steigenden Energiepreisen? Das sollten Mieterinnen und Mieter wissen
Mieterbund gibt Tipps
Anfang 2023 bekommen viele Mieter die jährliche Nebenkostenabrechnung. Kann diese nicht bezahlt werden, kann das ein Kündigungsgrund sein. Doch es gibt Ausnahmen. Der Mieterbund informiert.
Wer die hohe Nebenkostenabrechnung im kommenden Jahr nicht sofort bezahlen kann, soll vor einer direkten Kündigung geschützt sein. Das hat der Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), Axel Gedaschko, am Dienstag gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe zumindest einigen Mieterinnen und Mietern in Aussicht gestellt. Keiner solle wegen krisenbedingter Zahlungsprobleme seine Wohnung verlieren. In Abstimmung mit den Mieterinnen und Mietern sollten etwa Ratenzahlungen verabredet werden, so Gedaschko. Doch wen betrifft das genau? Und welche Rechte haben Mietende in diesem Fall generell?
Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter?
Es handelt sich bei der Aussage Gedaschkos lediglich um eine Absichtserklärung und keine verpflichtende Erklärung, erklärt Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes. Das heißt, bisher wurde nur der Wille zum Kündigungsschutz bekundet, bindend ist das allerdings nicht. Zudem betreffe dies „erst mal nur die sozial orientierten Wohnungsunternehmen des GdW“ und nicht den gesamten Mietwohnungsmarkt. Daher fordere der Deutsche Mieterbund ein gesetzliches Kündigungsmoratorium, das allen Mieterinnen und Mietern einen Schutz bietet. Hierbei solle der Zeitraum, in dem die Zahlung geleistet werden kann, auf mindestens sechs Monate verlängert werden. Ob und wann diese Forderung umgesetzt wird, ist unklar.
Wann bin ich derzeit verpflichtet zu zahlen?
Derzeit ist die Nachzahlung aus einer korrekten Nebenkostenabrechnung grundsätzlich sofort fällig. Es bestehe jedoch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht von 30 Tagen. In dieser Zeit können Mieterinnen und Mieter die Rechnung auf Korrektheit überprüfen. Ist diese korrekt, muss der Betrag bezahlt werden. „Kommt man dem nicht nach, besteht das Risiko einer Kündigung“, sagt Hartmann. Dass es Klauseln von vornherein im Mietvertrag gibt, die Mieterinnen und Mieter in Ausnahmefällen schützen, ist nicht üblich.
Wann kann Mieterinnen und Mietern gekündigt werden?
Die Nebenkosten fallen monatlich als Vorauszahlung an und werden jährlich abgerechnet. Hieraus ergeben sich zwei verschiedene Szenarien, bei denen es zu einer Kündigung kommen kann.
1. Möglichkeit: ausbleibende Vorauszahlungen
Wie die Grundmiete ist auch die Vorauszahlung der Nebenkosten meist am dritten Werktag eines Monats fällig, erklärt Hartmann. Häufen sich ausstehende Vorauszahlungen auf einen Wert von insgesamt zwei Monatsmieten, berechtige das den Vermieter oder die Vermieterin zur fristlosen Kündigung.
2. Möglichkeit: nicht beglichene Nachzahlung
Bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung können auf den Mieter oder die Mieterin Nachzahlungen zukommen. Die Jahresabrechnung erhalten Mieterinnen und Mieter im Laufe des folgenden Jahres. Die Nachforderung der Nebenkosten, also der Saldo, sind nicht mit der regelmäßigen Grundmiete oder den Vorauszahlungen gleichgestellt. „In diesem Fall kann ich als Mieterin oder Mieter nicht sofort und ohne Weiteres fristlos gekündigt werden, wenn der Saldo eine oder zwei Monatsmieten erreicht“, sagt Hartmann. Möglich sei es Vermieterinnen und Vermietern aber dennoch wegen sogenannten vertragswidrigen Verhaltens zu kündigen. Dazu müsse dem Mieter oder der Mieterin aber vorgeworfen werden können, dass dieser oder diese sich nicht bemüht habe, die offenen Beträge rechtzeitig zu zahlen.
Kann ich bei einer Kündigung widersprechen?
Im ersten Fall, bei ausbleibenden Vorauszahlungen, können Mieterinnen und Mieter „nicht großartig widersprechen“, sagt Hartmann. Diese werden rechtlich wie eine Mietzahlung gesehen und somit handele es sich hier um eine Zahlungsschuld. Ganz unausweichlich ist diese Situation aber nicht. „Ich kann die Kündigung – zumindest die außerordentliche Kündigung – durch die sogenannte Schonfristzahlung aus der Welt schaffen“, sagt Hartmann. Wird also der ausstehende Betrag vollständig nachbezahlt, werde die außerordentliche, also fristlose, Kündigung unwirksam. Bei der ordentlichen Kündigung ist diese Schonfristzahlung bislang nicht möglich. Sie soll aber – so stehe es im Koalitionsvertrag – künftig auch hier gelten.
Wird einem Mieter oder einer Mieterin im zweiten Fall wegen vertragswidrigen Verhaltens aufgrund von nicht beglichenen Nachzahlungen gekündigt, kann dieser oder diese widersprechen. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass der- oder diejenige „alles Mögliche“ versucht habe, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Das heißt, er oder sie habe zum Beispiel verschiedene Anträge auf Zuschüsse gestellt oder sich vorher um eine Lösung zusammen mit dem Vermieter oder der Vermieterin bemüht. Ob ihm oder ihr das gelingt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung.
Was kann ich tun, wenn ich schon jetzt in Sorge vor einer Kündigung bin?
Laut Hartmann vom Deutschen Mieterbund sei die Kommunikation zwischen den Vertragspartnerinnen und -partnern das wichtigste Mittel, um sich zu schützen. Wer also bereits jetzt in Sorge ist, kann beispielsweise mit dem Vermieter oder der Vermieterin eine Ratenzahlung oder Ähnliches vereinbaren. „Aus unserer Erfahrung sind viele Vermieter dazu auch bereit, weil das Problem derzeit natürlich alle betrifft“, sagt sie. Ansonsten rät sie auch dazu – sofern es möglich ist –, bereits jetzt Geld für eine Nachzahlung beiseite zu legen. Zudem ist es für jeden sinnvoll, sich darüber zu informieren, ob einem staatliche Unterstützungsleistungen wie das Wohngeld zustehen oder nicht.
RND
Der Artikel "Kündigungsschutz bei steigenden Energiepreisen? Das sollten Mieterinnen und Mieter wissen" stammt von unserem Partner, dem RedaktionsNetzwerk Deutschland.