Kreis Borken verhängt Stallpflicht für Geflügel und verbietet Ausstellungen
Geflügelpest
In einem Betrieb in Hamminkeln-Dingen ist die Geflügelpest ausgebrochen. Das hat Auswirkungen auf den Kreis Borken. Einige Städte liegen in der Sperrzone, in anderen werden vorsorgliche Maßnahmen ergriffe.

Hühner müssen im Kreis Borken vorerst im Stall bleiben. © picture alliance / Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/picture alliance / dpa
Der Kreis Borken verhängt für das gesamte Kreisgebiet eine Stallpflicht für Geflügel. Zudem sind Geflügelausstellungen, -börsen und -märkten ab sofort verboten. Laut Pressemitteilung des Kreises handelt es sich um eine vorsorgliche Maßnahme.
Grund dafür ist der Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb in Hamminkeln-Dingden. Dort mussten am Wochenende rund 3.200 Legehennen, Masthühner, Gänse und Enten getötet werden, weil dort der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist. Die abschließende amtliche Bestätigung durch das „Friedrich-Löffler-Institut“ steht allerdings noch aus.
Sperrzone im Zehn-Kilometer-Radius
Um den Betrieb wird eine vorläufige Sperrzone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt, in denen besondere Restriktionen für geflügel- und vögelhaltende Betriebe gelten. Davon sind auch die Städte Isselburg, Bocholt, Rhede und Borken sowie die Gemeinde Raesfeld betroffen. Das teilt Dr. Manfred Ulrich, Leiter des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel der Kreisverwaltung Borken, mit.
Für geflügel- und vogelhaltende Betriebe in der vorläufigen Sperrzone gilt insbesondere folgendes:
- Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.
- Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
- Geflügel und gehaltene Vögel sind so zu halten/isolieren, dass diese keinen Kontakt zu wildlebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls zu Insekten und Nagetieren haben. (Stallpflicht)
- Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen ohne Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken nicht getötet werden. Zur Genehmigung ist dem Kreis rechtzeitig ein formloser Antrag zuzuleiten.
- Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.
Im Verlauf des Montags wird auf der Internetseite des Kreises Borken auch eine interaktive Karte zur Verfügung stehen, in der Tierhalter ihre Adresse eingeben können, um zu prüfen, ob sie in der vorläufigen Sperrzone liegen und damit von den Restriktionen betroffen sind.