Wer einen „Gelben Schein“ hat, den hat der Arzt krankgeschrieben. Offiziell heißt ein „Gelber Schein“ natürlich nicht so, sondern „Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung“, gerne auch als „AU“ abgekürzt.
Von einer „AU“ gab der Arzt seinem Patienten drei Kopien mit nach Hause: eine für sich selbst, von den anderen beiden musste der Kranke einen seiner Krankenkasse und eine seinem Arbeitgeber schicken. Dieses seit Jahrzehnten eingeübte Verfahren ist ab dem 1. Januar Geschichte.
Künftig gibt es keine „Bringschuld“ mehr, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat, sondern eine „Holschuld“ des Arbeitgebers. Ganz konkret läuft das Verfahren – übrigens zunächst einmal nur für gesetzlich versicherte Menschen, nicht für Privatversicherte – nach einem sehr genauen Verfahren mit exakten Vorgaben. Wir fassen in sechs Punkten zusammen, was man jetzt wissen muss.
1. Es bleibt bei der schon immer geltenden Regelung. Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss darüber seinen Arbeitgeber umgehend informieren. Nach spätestens drei Tagen benötigt man eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber darf eine solche Bescheinigung allerdings auch bereits ab dem ersten Tag verlangen. Bisher bestand diese „Bescheinigung“ eben aus besagtem „Gelben Schein“, den es ab Januar nicht mehr in Papierform geben wird.
2. Der Arzt informiert die Krankenkasse des Arbeitgebers auf digitalem Weg, dass und für wie lange er einen Arbeitnehmer als arbeitsunfähig eingestuft hat. Die Krankenkasse bereitet dieses Daten so auf, dass sie vom Arbeitgeber digital abgerufen werden können.
Elektronische Krankmeldung statt Zettel: Alles läuft künftig digital
3. Jetzt ist der Arbeitgeber am Zug: Über eine digitale Schnittstelle kann er bei der Krankenkasse seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – die heißt jetzt in Kurzform eAU – des oder der Kranken abrufen.
4. Die Daten, die die Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt, ändern sich nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Informationen über die Art der Erkrankung darf die Krankenkasse auch künftig nicht weitergeben.
5. Wichtig: Arbeitgeber dürfen nicht pauschal von der Krankenkasse die Daten für alle ihre Mitarbeiter abfragen, sondern nur gezielt die Daten der Mitarbeiter, die sich krank gemeldet haben.
Nur zur Sicherheit für die eigenen Akten gibt es einen Ausdruck
6. Ganz papierlos ist das Verfahren übrigens nicht. Der Arzt muss dem Patienten, der sich hat krank schreiben lassen, darüber eine Bescheinigung ausdrucken. Die kann der Patient zu Hause als Nachweis abheften, dass er in einem bestimmten Zeitraum wirklich arbeitsunfähig war. Das könnte wichtig sein, wenn es zu Streit zwischen Mitarbeiter und Chef kommen sollte.
Die Neuregelung wurde übrigens bereits im November 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Als Teil des sogenannten „Bürokratieentlastungsgesetzes III“. Bereits seit Januar 2022 läuft ein Pilotverfahren, bei dem Arbeitgeber und Krankenkassen die notwendigen Daten austauschen können. Verpflichtend sollte es eigentlich bereits im Juli 2022 werden. Weil es technische Probleme gab, wurde die Pilotphase bis Ende 2022 verlängert. Ab 1. Januar ist das neue Verfahren Pflicht.
In Cherson kämpfen Menschen ums nackte Überleben: So kommt Ihre Hilfe bei den Ärmsten an
Bus und Bahn in NRW: VRR-Tickets werden ab Januar 2023 teurer
Corona-Winterwelle schleicht sich heran: In den Kliniken wächst die Zahl der Covid-Patienten