Fußgänger kann trotz Grün bei Unfall mit Radler mithaften
Wer als Fußgänger eine Straße überquert, sollte immer auf den Radverkehr achten. Denn das grüne Ampelzeichen räumt einem zwar das Recht ein, die Autofahrbahn zu überqueren. Doch Radwege können davon ausgenommen sein.

Überqueren Fußgänger an einer grünen Ampel die Straße, haben sie nicht automatisch Vorrang vor Radfahrern, die den Radweg neben dem Gehweg benutzen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm. Foto: Caroline Seidel
Fußgänger, die bei Grün über die Straße gehen, müssen die Rechte von Radlern auf dem Radweg der gegenüberliegenden Seite beachten. Nach einem Unfall müssen sie ansonsten mithaften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, auf das der ADAC hinweist (Az.: 26 U 53/17).
Eine Frau ging zu Fuß bei grüner Ampel über die Straße. Nachdem sie den Gehweg an der anderen Seite erreichte, wollte sie auch den daneben laufenden Radweg queren. Dieser führte dort in einer Rechtskurve um die Ampel herum. Dabei stieß sie mit einem Radler zusammen. Von diesem forderte die Fußgängerin Schadenersatz. Er sei zu schnell gefahren, weswegen sie nicht reagieren konnte. Außerdem habe sie Vorrang gehabt, da der Radler abgebogen sei.
Die erste Instanz gab ihr Recht. Nach einer Berufung des Radlers kassierte jedoch die zweite das Urteil und legte eine hälftige Teilung des Schadens fest. Der Vorrang der Frau habe nur für das Überqueren der Straße bei grünem Licht gegolten. Als sie den Radweg kreuzte, hätte sie wieder auf den Radverkehr achten müssen. Dieser sei an der Ampelanlage vorbeigeführt worden. Daher sei der Radler auch nicht abgebogen, sondern dem Verlauf einfach gefolgt. Allerdings fuhr er angesichts der Örtlichkeiten und Witterungsbedingungen zu schnell, wodurch er ebenfalls zur Hälfte haften musste.
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