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Frag doch Onkel Max: Was tun, wenn der Eigentumswohnungsbesitzer nicht zahlen will?
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Onkel Max beantwortet hier die Alltagsfragen der Leserinnen und Leser, seiner Nichten und Neffen, wie er sie liebevoll nennt. Diesmal geht es um Sonderzahlungen bei Eigentumswohnungen.
NEFFE KARL C. besitzt eine Eigentumswohnung. Da nun am Haus eine teure Sanierung mit Asbestbeseitigung ansteht, die nicht allein durch die Rücklagen finanziert werden kann, müssen die Eigentümer Sonderzahlungen leisten. Neffe Karl fragt: „Wer haftet, wenn einer der Wohnungseigentümer diese Sonderzahlung nicht leisten kann?“
Lieber Karl, habe bitte Verständnis dafür, dass ich dir keine Rechtsberatung geben kann. Das ist Sache eines Juristen. Ich habe dennoch versucht, etwas in Erfahrung zu bringen.
Mehr als nur Hausgeld
Fakt ist, wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss damit rechnen, dass auf ihn neben dem Hausgeld weitere Ausgaben zukommen. Diese Sonderzahlung oder -umlage müssen alle Angehörigen der Wohneigentumsgemeinschaft leisten.
Lieber Karl, ich kann dich verstehen, dass dich die am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes verwirrt. Demnach könnten bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und müssten nicht von allen Eigentümern abgesegnet werden. Wer aber für die Bauarbeiten stimmt, muss die Kosten übernehmen. So weit, so gut.
Wurden die Arbeiten mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, müssen alle Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Kosten mittragen. Aber: Unter Paragraf 21 (Absatz 2) steht eine Einschränkung: „Es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.“ Wie unverhältnismäßige Kosten definiert werden, wird allerdings nicht geklärt.
Was tun, wenn ein Eigentümer einer Sonderzahlung nicht nachkommt? Experten raten, dass die Hausverwaltung zuallererst das Gespräch mit dem Eigentümer suchen soll. Sind die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend, könnten eine Stundung und/oder Ratenzahlung helfen. Falls die Angebote ausgeschlagen werden, könnte gegen den Eigentümer der Erlass eines Mahnbescheids beantragt werden, wie es heißt. Bleibt eine Reaktion darauf aus, sollte ein solcher Mahnbescheid beantragt werden.
Für den Fall, dass der Wohneigentürmer andeutet, Widerspruch einlegen zu wollen, weil er partout nicht zahlen möchte, sollte direkt beim zuständigen Amtsgericht geklagt werden. Sonst würde das Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden. Gibt es ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, sind sogenannte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich, die bis zur Zwangsversteigerung reichen können.
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Wer ist Onkel Max?
Sie haben eine Frage? Onkel Max in unserer Redaktion wird versuchen, eine Antwort darauf zu finden. Er ist ein Stück regionaler Mediengeschichte im Ruhrgebiet. Am 22. Oktober 1953 beantwortete Onkel Max erstmals in der „Recklinghäuser Zeitung“ Alltagsfragen der Leserinnen und Leser. Knapp 50 Jahre vor der Gründung von Google war er schon damals so etwas wie eine analoge Suchmaschine – und ist heute im modernen Verbund und digital unterwegs für die Medienhäuser Bauer in Marl, Lensing in Dortmund und Rubens in Unna. Onkel Max im Porträt finden Sie hier. Für weitere Fragen und Antworten klicken Sie weiter unten auf das Schlagwort.Als gebürtige Recklinghäuserin nach wie vor neugierig darauf, Land und Leute besser kennenzulernen. In Gesprächen und auch beim Blick durch die Kamera aufs große Ganze und kleine Details. Seit 2000 in verschiedenen Redaktionen für das Medienhaus Bauer im Einsatz.
