Frag doch Onkel Max: Lotto - Worauf muss eine Tippgemeinschaft achten?

Frag doch Onkel Max: Lotto - Worauf muss eine Tippgemeinschaft achten?

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Beim Lotto gewinnen und damit alle Sorgen los sein - davon träumen viele Menschen. Aber Neffe Michael Z. hätte dazu noch eine interessante (steuer-) rechtliche Frage...

02.04.2022, 10:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

NEFFE MICHAEL Z. fragt: „Hallo Onkel Max, ich beabsichtige, mit drei weiteren Leuten eine Lotto-Tippgemeinschaft zu gründen. Uns bewegt die Frage, wie wir das rechtlich und vor allem steuerrechtlich korrekt angehen. Im Internet werden Musterverträge zum Download angeboten. Reicht ein solcher Vertrag aus, um im Falle eines hohen Gewinns von Schenkungssteuer befreit zu sein? Oder benötige ich eventuell eine zusätzliche Absicherung bei einem Notar?“

Wer den Spielschein besitzt, gewinnt auch das Geld

Lieber Michael, ich habe für die Beantwortung deiner Frage Daniel Wolko um Hilfe gebeten. Als Steuerberater kennt sich der Recklinghäuser besser mit der Materie aus. „Der Sachverhalt ist nicht so einfach zu beurteilen“, räumt Wolko ein und betont: „Die vertragliche Ausgestaltung ist eine Rechtsberatung, die ich nicht übernehmen darf.“ Gleichwohl erklärt der Steuerberater, dass Lottogewinne in der Regel steuerfrei sind. Wird aber ein Lottogewinn angelegt, werden die daraus resultierenden Erträge steuerpflichtig – nicht der Gewinn selbst.

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Schenkungen/Erbschaften der Gewinne - oder besser gesagt „des Vermögens“ - sind immer steuerpflichtig, erläutert Wolko. „Soweit die entsprechenden Freibeträge, die sich nach der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem richten, überschritten sind.“

Tippgemeinschaften sollten auf bestimmte Dinge achten, rät der Steuerberater: „Wichtig ist, dass alle Teilnehmer der Gemeinschaft auf dem Tippschein erscheinen. Wird ein Vertrag geschlossen, muss mindestens eine Gewinnanteilsvereinbarung aufweisen, da ansonsten die Weitergabe von Teilen immer als Schenkung (vermutlich unter fremden Dritten) besteuert wird.“ Ob ein Notar eingeschaltet werden muss? „Meiner Meinung nach ist der Vertrag nicht beurkundungspflichtig“, sagt der Recklinghäuser.

Er rät, alle Teilnehmer beim Veranstalter eines Tippspiels eintragen zu lassen. Dann könnte sich jeder der Beteiligten nur seinen Gewinnanteil am Auszahlschalter abholen. „Keine eigene Verteilung, keine Schenkung. Nur der Gewinner erhält einen (steuerfreien) Gewinn und keine Schenkung.“

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WestLotto, die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG, bietet Musterverträge an, um möglichen Streitigkeiten in Tippgemeinschaften vorzubeugen. „Manchmal ist es nicht so einfach zu klären, wer an dem Gewinn beteiligt werden muss“, sagt Axel Weber, Leiter der Unternehmenskommunikation von WestLotto. Grundsätzlich gelte aber: Wer den Spielschein besitzt, gewinnt auch das Geld. Besagter Mustervertrag muss von jedem Mitglied unterschrieben werden. Dadurch ist klar, wer am Gewinn beteiligt werden muss.

Sie haben auch eine Frage an Onkel Max? Schreiben Sie ihm an onkelmax@rnw.press

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