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Finanzamt kassiert bei Kirchenfesten und Basaren künftig kräftig mit
Änderung im Steuerrecht
Wenn beim Kirchenbasar Basteleien, Kaffee und Kuchen verkauft werden, kassiert das Finanzamt bald mit. Und nicht nur da. Eine Änderung des Steuerrechts hat massive Folgen für die Gemeinden.
Eine bislang kaum beachtete Neureglung im Steuerrecht wird die Arbeit in kirchlichen Gemeinden massiv verändern. Ausgangspunkt ist eine im November 2006 erlassene Richtlinie der Europäischen Union. Bundestag und Bundesrat setzten diese Richtlinie im September 2015 in deutsches Recht um.
Steuer auf Waffeln, Bier und Adventskränze
Der neue Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes stellt „juristische Personen öffentlichen Rechts“, zu denen auch Kirchengemeinden gehören, prinzipiell Unternehmern gleich. Kaffee und Kuchen verkauft auch ein Bäcker, die Gestecke und Adventskränze vom Basar bietet auch ein Blumenladen an, Bier, Saft, Würstchen und Reibeplätzchen beim Gemeindefest könnte auch ein Gastronom verkaufen und die Pflege eines Rasengrabs auf einem kirchlichen Friedhof könnte ein Gärtner erledigen. Künftig müssen die Gemeinden für all das – wie ein Unternehmer – Umsatzsteuer abführen.
Fast alle Gemeinden sind betroffen
Die Höhe liegt in der Regel bei 19 Prozent, kann aber auch niedriger sein: beim Verkauf von Blumen, Bibeln oder Kirchenführern beispielsweise sind es 7 Prozent. Und: Umsatzsteuerpflichtig wird eine Gemeinde erst, wenn ihre gesamten Einnahmen im Jahr mehr als 17.500 Euro betragen. Da dabei aber die Einnahmen aller Gruppen und Angebote einer Gemeinde – mit Ausnahme der selbstständigen Vereine – zusammengezählt werden, dürfte diese Grenze bei den meisten Gemeinden überschritten werden. Das gilt umso mehr, als durch Fusionen zumindest im katholischen Bereich die Pfarreien in den vergangenen Jahren deutlich größer geworden sind.
Die Neuregelung ist eigentlich seit 1. Januar 2017 in Kraft. Allerdings billigte das neue Umsatzsteuergesetz den Körperschaften öffentlichen Rechts eine Übergangsfrist von vier Jahren zu, die von den meisten ausgeschöpft wurde. Am 1. Januar 2021 allerdings ist diese Schonfrist vorbei, dann hält der Fiskus die Hand auch bei den Kirchengemeinden auf.
Mühsamer Prozess für Menschen vor Ort
„Derartige Umstellungsprozesse sind mühsam“, teilten die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) mit. Sie beantworteten die Fragen dieser Redaktion gemeinsam. Zur Höhe der abzuführenden Steuern und dem notwendigen Mehraufwand in der Verwaltung könne weder die EKD noch die Bischofskonferenz Auskunft geben. Jede Gemeinde „entscheidet für sich, wie sie die Neuregelung umsetzt und welche Konsequenzen sie daraus zieht“, so EKD und Bischofskonferenz. Letztlich müssten sich alle – auch die Kirchengemeinden – an die für alle geltenden Mechanismen des Marktes halten.
Was die Politiker wussten
Ob die Abgeordneten im Bundestag wussten, was sie da am 24. September 2015 beschlossen haben? In der abendlichen Debatte – auf 25 Minuten angesetzt – wurden von keinem Abgeordneten die Folgen für die kirchliche Arbeit in Deutschland angesprochen. Eine Nachfrage unserer Redaktion dazu beantwortete die Bundestagsfraktion der Grünen so: „In Bezug auf die Besteuerung von öffentlichen Einrichtungen haben wir die von Ihnen angesprochenen Auswirkungen nicht angestrebt.“
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Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
