Die Corona-Regeln NRW bis zum 21. Dezember in 13 Punkten einfach erklärt

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Die Corona-Regeln NRW bis zum 21. Dezember in 13 Punkten einfach erklärt

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Angesichts exorbitant steigender Corona-Zahlen haben Bund und Land ihre Schutzmaßnahmen verschärft. Wir fassen zusammen, welche Spielregeln in Nordrhein-Westfalen bis zum 21. Dezember gelten.

NRW

, 23.11.2021, 16:14 Uhr / Lesedauer: 3 min

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes tritt am Mittwoch (24. November) ebenso in Kraft wie die neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Wir fassen in 13 Punkten zusammen, welche Regeln ab sofort bis zum 21. Dezember zu beachten sind.

1. Busse und Bahnen

In Bussen und Bahnen gilt die 3-G-Regel. Das heißt: Man muss geimpft, genesen oder getestet sein und einen entsprechenden Nachweis darüber bei sich haben. Der Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Außerdem gilt in Bussen und Bahnen weiter die Maskenpflicht, wobei eine medizinische Maske oder eine FFP-2-Maske getragen werden muss. Eine Alltagsmaske genügt nicht.

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2. Arbeitsplatz

Neu ist, dass am Arbeitsplatz grundsätzlich die 3-G-Regel gilt. Auch hier haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nur noch Zutritt, sofern sie geimpft, genesen oder getestet sind. Den Impf- und Genesenen-Nachweis muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nur einmalig kontrollieren, den Test an jedem Arbeitstag.

Als Test akzeptiert wird ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Der Arbeitgeber ist nur zweimal in der Woche verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Test anzubieten, an den übrigen Tagen ist der Arbeitnehmer in der Nachweispflicht.

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Zugelassen ist neben einer Bescheinigung eines Testzentrums auch ein Selbsttest des Arbeitnehmers, wenn dessen Durchführung und Ergebnis vom Arbeitgeber kontrolliert wird. Dazu müsste sich allerdings der Arbeitgeber freiwillig bereitfinden, dazu verpflichtet ist er nicht.

3. Gastronomie, Hotels etc.

In Kneipen, Restaurants und bei touristischen Angeboten der Übernachtung gilt die 2-G-Regel. Ungeimpfte haben auch mit Testnachweis keinen Zugang mehr.

4. Kultur, Sport und Freizeit

Alles, was den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport zuzuordnen ist, ist nur noch für geimpfte oder genesene Menschen zugänglich. Es gilt die 2-G-Regel. Das betrifft unter anderem Museen, Ausstellungen, Konzerte, Theater, Zoos, Freizeitparks, Eishallen, Schwimmbäder, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen.

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Das betrifft auch ausdrücklich aktive Amateursportlerinnen und -sportler. Wo für die Zuschauerinnen und Zuschauer 2-G gilt, gilt das auch für die Sportler. Bei Profis sieht das anders aus. Für sie gilt – wie für alle Arbeitnehmer – die 3-G-Regel.

Auch der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten ist Ungeimpften ebenso verwehrt wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, wobei es dabei zwei Ausnahmen gibt.

Medizinische und pflegerischer Dienstleistungen wie etwa die Fußpflege fallen ebensowenig unter die 2-G-, sondern unter die 3-G-Regel wie ein Besuch beim Friseur. Diese Dienstleistungen stehen also auch Getesteten offen.

5. Discos, Clubs, Tanzveranstaltungen etc.

Immer dann, wenn sich Menschen besonders nahe kommen, steigt die Infektionsgefahr. Daher gilt in Clubs, Diskotheken, bei Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen die 2-G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur geimpfte oder genesene Menschen, die zusätzlich einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen können. Diese gleiche Regelung gilt auch für Bordelle.

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6. Versammlungen, Bildungsveranstaltungen etc.

Für Einrichtungen und Veranstaltungen, die nicht dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, gilt die 3-G-Regelung. Das betrifft unter anderem Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen im Bildungsbereich, Messen, Kongresse und auch die Sitzungen kommunaler Gremien.


7. Trauungen, Beerdigungen, berufsbedingte Übernachtungen

Bei Beerdigungen und standesamtliche Trauungen gilt die 3-G-Regel. Das gilt auch für nicht-touristische Übernachtungen.


8. Große Veranstaltungen

Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern behalten ihren Kapazitäts-Deckel. Die über 5.000 Zuschauer hinausgehende Kapazität darf nur zur Hälfte ausgelastet werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung nur für die Stehplätze. Außerdem muss der Veranstalter die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren.

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9. Kontrolle und Überprüfung der Regeln

Veranstalter und Betreiber müssen die Impf- und Testnachweise kontrollieren. Dabei muss in Stichproben zusätzlich der vorgelegte Impf- oder Genesenen-Nachweis mit dem Personalausweis verglichen und so überprüft werden.


10. Maskenpflicht

In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammenkommen, gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Ab sofort können zudem Kommunen, die das für sinnvoll halten, auch im Außenbereich – etwa in Fußgängerzonen – wieder eine Maskenpflicht anordnen. Zudem kündigte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann an: „Wenn Kommunen die Maskenpflicht wollen oder andere zusätzliche Schutzmaßnahmen, werden wir nicht widersprechen.“

11. Kinder und Jugendliche

Schülerinnen und Schüler werden dreimal pro Woche in den Schulen getestet. Sie gelten daher ebenso als getestet wie Kinder im Vorschulalter. Generell sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

In den Schulen bleibt es dabei, dass an den festen Sitzplätzen keine Maske getragen werden muss.

12. Kontrollpflichten

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate sollen alle Betreiber und Veranstalter spätestens ab Freitag (26. November) die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App benutzen. Außerdem müssen sie zusätzlich zumindest mit „angemessenen Stichproben“ auch einen Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweis vornehmen.

13. Die neuen, vom Bund festgelegten Grenzwerte

Noch spielen die neuen bundesweiten Grenzwerte zur Hospitalisierungs-Inzidenz (Zahl der Neuaufnahmen von Covid-Kranken in Kliniken pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen) nur eine Neben-Rolle. Die neuen Schwellenwerte sehen ab Inzidenzen von 3, 6 und 9 weitere einschränkende Maßnahmen vor.

Die in der neuen Verordnung des Landes festgezurrten Vorgaben passen bereits zu den ab einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 3 vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Sollte die Hospitalisierungsrate allerdings den Wert von 6 übersteigen, müsste die Schutzverordnung angepasst werden. Dann würde der Bereich mit 2-G-Plus-Regelungen ausgeweitet. Aktuell liegt der Wert in NRW bei 4,22.

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