Prof. Dr. Ralf Poscher erläutert, warum Wirte, Einzelhändler, Veranstalter und andere kaum auf eine Entschädigung vom Staat hoffen dürfen.

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Preußisches Landrecht verhindert in der Regel Anspruch auf Entschädigung für Wirte und Co.

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Wenn Land, Kreis oder Stadt wegen Corona Veranstaltungen absagen und beispielsweise Kneipen schließen, dürfte es fast nie eine Entschädigung vom Staat geben. Dabei gibt es nur eine Ausnahme.

Dortmund

, 16.03.2020, 12:07 Uhr / Lesedauer: 1 min

Einen Anspruch auf eine Entschädigung dürfte fast niemand haben, wenn der Staat jetzt Veranstaltungen verbietet oder Einrichtungen wie Kinos, Gaststätten , Fitnessstudios oder Läden schließt. Das ist die Einschätzung von Prof. Dr. Ralf Poscher. Er ist Direktor der Abteilung Öffentliches Recht beim Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg.

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„Es dürfte in der Regel keine Ersatzansprüche gegen einen Hoheitsträger geben, der diese Maßnahmen angeordnet hat. Es gibt keinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen, die für alle gelten“, erläutert Poscher.

Die Frage des Sonderopfers

Wenn also alle Läden und Restaurants schließen, alle Konzerte oder Messen abgesagt werden müssten, könne man vom Staat keinen Schadensersatz fordern, weil eben alle gleich betroffen seien. Anders sehe die Sache nur aus, wenn nur ein Restaurant oder ein Betrieb etwa wegen einer angeordneten Quarantäne schließen müsse.

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„Wenn die anderen nicht schließen müssen, profitieren sie ja von der Schließung des einen Betriebes. Deshalb ist es richtig, dass dieser eine Betrieb, dieses eine Restaurant entschädigt wird“, sagt Poscher. Hier gewähre das Infektionsschutzgesetz, genauer gesagt der Paragraph 56, einen sogenannten Aufopferungsanspruch: Einer bringt ein Sonderopfer für die Gemeinschaft auf und die Gemeinschaft entschädigt ihn dafür.

Regel des Preußischen Landrechts

Dieser Rechtsgrundsatz stamme aus dem Preußischen Allgemeinen Landrecht: „Wenn eine Stadt angegriffen wurde, man für die Kanonen ein freies Schussfeld brauchte und daher ein Haus abreißen musste, dann hatte eben dieser Hausbesitzer Anspruch auf eine Entschädigung, weil eben alle anderen ebenfalls vom Abriss dieses einen Hauses profitierten, weil die Kanonen freie Schussbahn hatten“, erläutert Poscher.

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