Corona am Arbeitsplatz: Darf der Chef in NRW auf 3G-Nachweis und Maskenpflicht bestehen?

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Corona am Arbeitsplatz: Darf der Chef in NRW auf 3G-Nachweis und Maskenpflicht bestehen?

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In Geschäften, Kneipen und Schulen ist die Maskenpflicht Geschichte. Und am Arbeitsplatz? Darf der Chef zum Corona-Schutz Masken und 3G-Nachweis anordnen? Die Antwort ist kompliziert.

NRW

, 07.04.2022, 05:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Seit dem 3. April gibt es nur noch sehr wenige Corona-Schutzmaßnahen in Nordrhein-Westfalen. Sie beziehen sich nahezu ausschließlich auf Einrichtungen des Gesundheitsschutzes sowie öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen.

An allen anderen Orten gibt es unter anderem keine Pflicht mehr zum Tragen einer Maske – es sei denn, der Hausherr ordnet das an. Aber in Schulen in NRW ist selbst das nicht erlaubt. Was aber ist am Arbeitsplatz? Welche Regeln gelten da? Wir haben im Düsseldorfer Gesundheitsministerium nachgefragt. Die Antwort ist nicht ganz einfach.

Das heißt, leicht ist die Sache mit dem 3G-Nachweis, den Arbeitgeber viele Monate kontrollieren mussten, wenn ihre Beschäftigten in das Unternehmen kamen. Diese Kontrolle hat sich nämlich erledigt.

Abfrage von Impf- und Genesenen-Status nicht mehr erlaubt

Arbeitgeber durften nur bis zum 19. März 2022 den Impf- oder Genesenen-Status ihrer Beschäftigten abfragen. Dann trat ein neues Infektionsschutzgesetz in Kraft. Seither dürfen sie das nicht mehr. Es gibt also keine Zugangsbeschränkung mehr.

Was aber ist mit der Maskenpflicht außerhalb der Berufe im Gesundheitswesen, wo es sie weiter gibt? Hier verweist das Düsseldorfer Gesundheitsministerium gegenüber unserer Redaktion zunächst auf das geänderte bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz. Das lege den Schwerpunkt angesichts der aktuellen Corona-Lage auf die Eigenverantwortung und den Selbstschutz, nicht länger auf strenge Vorgaben.

Das, so ein Sprecher des Ministeriums, gelte im Prinzip auch für den Arbeitsplatz. Masken dürfen freiwillig getragen werden, der Arbeitgeber kann sie – muss es aber nicht, solange es bei der Freiwilligkeit bleibt – kostenlos zur Verfügung stellen.

Auch Kundenkontakte ändern die Masken-Regel nicht

Arbeitgeber müssen auch nicht mehr, selbst wenn es Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden gibt, für das Tragen von Masken sorgen.

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Soweit die Grundregel, allerdings gibt es in Deutschland nahezu kein Gesetz ohne Ausnahme. So auch hier:

Wenn der Arbeitgeber zur Überzeugung gelangt, dass es durch technische und organisatorische Maßnahmen anders nicht möglich ist, den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb zu gewährleisten, darf er eine Maskenpflicht anordnen. Wenn er das tut, muss er aber auch zwingend auf seine Kosten die zu tragenden Schutzmasken bereitstellen, erläutert der Sprecher des Ministeriums.

Zudem muss der Arbeitgeber ein betriebliches Hygienekonzept erstellen, das alle Infektionsschutzmaßnahmen zusammenfassend erläutert und allen Beschäftigten zugänglich sein muss. Das gilt unabhängig, ob er eine Maskenpflicht anordnet oder nicht.

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