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Bundes-Notbremse im Kreis Unna: Und wie lange geht das jetzt so?
Fragen und Antworten
Die Inzidenz im Kreis Unna klettert immer höher, die Bundes-Notbremse hat neue Regeln gebracht. Aber wie lange gelten die jetzt eigentlich, und welche Besonderheiten gibt es? Ein Überblick.
Die 7-Tages-Inzidenz für den Kreis Unna betrug am Dienstag (27. April) 243,1. Damit liegt sie nun schon seit fast zwei Wochen über dem Wert von 200 und weit über den Werten, bei denen die Bundes-Notbremse greift. Doch es gibt auch weiterhin Ausnahmen und Besonderheiten. Ein aktueller Überblick mit den wichtigsten Fragen und Antworten.
? Die Bundes-Notbremse hat am Wochenende die eigene Allgemeinverfügung des Kreises Unna abgelöst. Bleibt es denn trotz weiter steigender Inzidenz jetzt bei den einheitlichen Regeln?
Ja, zumindest ist nichts anderes bekannt. „Wir beobachten die Lage natürlich täglich weiter und sind gespannt, ob die Zahlen nun wieder sinken werden“, sagt Kreissprecher Max Rolke. Er stellt klar: „Wir halten uns an das, was auf Bundesebene beschlossen und vom Land zu den Schulen und Kitas ergänzt wurde.“ Es gebe zwar noch die Möglichkeit, auf Kreisebene Regelungen zu verschärfen, aber das sei zurzeit nicht geplant.
? Was sind die wichtigsten Veränderungen, die mit der Bundes-Notbremse einhergehen?
Neben den Ausgangsbeschränkungen, die inzwischen weithin bekannt sind und von den meisten Menschen im Kreis Unna auch befolgt werden, sicher die Kontaktbeschränkung: Man darf im öffentlichen wie auch im privaten Raum nur noch einen Menschen treffen, der nicht zum eigenen Haushalt gehört, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Außerdem sind die Schließungen von Geschäften, Schulen und Kitas nun weitreichender als noch vergangene Woche.
? Welche Läden dürfen noch öffnen?
Das Shopping nach Termin (Click&Meet) und mit negativem Corona-Schnelltest ist im Kreis Unna nun nicht mehr erlaubt. Click&Collect, also Einkäufe auf Bestellung am Laden, ist aber weiter möglich. Weiter öffnen dürfen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Kioske, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Verkauf von Tierbedarf und Futtermittel, Gartenmärkte und der Großhandel.
? Was ist mit der Gastronomie?
Restaurants und Imbissbuden dürfen wie bisher Essen liefern oder zur Abholung anbieten. Aber: Zwischen 22 und 5 Uhr ist der „Abverkauf zum Mitnehmen“ nun gesetzlich untersagt.
? Was ist mit Freizeit- und Kultureinrichtungen?
Sie müssen fast alle geschlossen bleiben, doch auch hier gibt es einige wenige Ausnahmen. Autokinos etwa oder die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten; bei letztgenannten müssen die Besucher allerdings einen negativen Schnelltest vorlegen.
? Negative Schnelltests sind nun auch beim Friseurbesuch Pflicht, richtig?
Genau. Das führte am Montag bei Friseuren und Kunden zu viel Unmut, steht aber so in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein und muss bei einer anerkannten Teststelle durchgeführt worden sein. Bei den Dienstleistungen, „bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist“, sind außerdem Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Das heißt: Eine Alltagsmaske oder OP-Maske reicht nicht aus. Das Gleiche wie für die Friseure gilt auch für die Fußpflege und Dienstleistungen zu therapeutischen oder pflegerischen Zwecken.
? Bis wann gelten die Regeln?
Das hängt natürlich zuallererst vom Infektionsgeschehen ab. Im Bundesgesetz steht: Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Schwelle von 100, treten die Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft. Für Click&Meet mit negativem Schnelltest gilt die Schwelle von 150.
? Werden die Regeln rechtlich Bestand haben?
Das ist eine noch offene, spannende Frage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die zuvor geltende Ausgangssperre im Kreis Unna ja für rechtswidrig erklärt. Gegen das Bundesgesetz hat zum Beispiel die FDP-Bundestagsfraktion bereits Verfassungsbeschwerde angekündigt. Dazu sagte die heimische FDP-Landtagsabgeordnete Susanne Schneider: „Egal, wie man es dreht oder wendet. Nächtliche Ausgangssperren sind derzeit unverhältnismäßig. Selbst die Wissenschaftlichen Dienste haben in einem Gutachten rechtliche Zweifel an dieser Maßnahme angemeldet. Die Wirksamkeit ist mindestens umstritten. Ich halte sie daher für verfassungswidrig.“ Sie argumentiert ähnlich wie zuvor das Verwaltungsgericht, das zunächst weniger starke Eingriffe in die Bewegungsfreiheit für angezeigt hielt, um die Infektionszahlen zu drücken.
? Wie geht es an den Schulen und in den Kitas weiter?
Der Betrieb ist gemäß den neuen Vorgaben heruntergefahren worden. Der maßgebliche Wert für Schulen und Kitas liegt nun bei 165. Heißt für die Schulen: Überschreitet die Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 165, ist der Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag auszusetzen. Ausnahmen bilden die Abschlussklassen und Förderschulen.
Die Kitas sind ab 165 im Notbetrieb, der neuerdings „bedarfsorientierte Notbetreuung“ heißt. Dieser Modus gilt so lange, bis die Inzidenz an fünf Werktagen in Folge wieder unter der Schwelle von 165 liegt.
? Wann sind wieder Lockerungen in Sicht?
Von Inzidenzen wie 150 oder 165 ist der Kreis Unna derzeit sehr weit entfernt – von der 100er-Grenze ganz zu schweigen. Zum Vergleich: Bei der zweiten Corona-Welle, die am 12. Dezember bei einem Inzidenzwert von 271 gipfelte, dauerte es bis zum 28. Januar, ehe die Inzidenz erstmals wieder unter 100 lag.