Burkhard Treese mit seinem Rauhaardackel Emmi. Obwohl das Ausführen von Hunden trotz nächtlicher Ausgangssperre erlaubt bleibt, will er möglichst darauf verzichten.

© Stefan Milk

Ausgangssperre und Ausnahmen: Ab 21 Uhr nur mit Hund vor die Tür

rnWas gilt denn nun?

Gassigehen mit Dackel während der Ausgangssperre? Burkhard Treese verzichtet freiwillig darauf. Dabei ist das Ausführen eines Hundes weiterhin erlaubt. Welche Ausnahmen gelten noch?

Kamen/Kreis Unna

, 19.04.2021, 19:00 Uhr / Lesedauer: 3 min

Wenn die Ausgangssperre um 21 Uhr in Kraft tritt, darf Burkhard Treese aus Kamen mit einem triftigen Grund vor die Haustür. Dieser Grund hat vier Beine, hört auf den Namen Emmi und ist ein saufarbener Rauhaardackel.

Einfach spazieren gehen, joggen oder Rad fahren? Das ist während der nächtlichen Ausgangssperre verboten, es sei denn, man hat einen Hund dabei wie Burkhard Treese.

Denn „unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren“ zählen zu den Ausnahmen, die laut einer von Landrat Mario Löhr (SPD) unterschriebenen Allgemeinverfügung des Kreises Unna zu einem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung und des Grundstücks berechtigen.

Leih-Hunde als Alibi für den Abendspaziergang

Rauhaardackel Emmi ist der Liebling der Familie Treese und wird vom Großvater auch schon mal den Kindern und Enkeln überlassen. Zufällig war der Vierbeiner auch am ersten Tag der Ausgangssperre mal wieder besuchshalber außer Haus. „An andere Menschen würde ich den Hund aber nicht ausleihen“, sagt Treese. In sozialen Netzwerken werden derzeit schon spaßeshalber Hunde als Alibi für den Abendspaziergang angeboten.

Gassigehen ist zwar nicht ausdrücklich als Ausnahme in der amtlichen Vorschrift erwähnt, aber es ist definitiv von dem Passus der Tierversorgung abgedeckt, wie im Kreishaus versichert wird.

Volker Meier, Sprecher des Kreises Unna, erklärte bereits am Samstag, dass das Ausführen von Hunden erlaubt bleibt. „Wenn der Hund pinkeln muss“, gilt das sozusagen als unaufschiebbare Handlung im Sinne der Rechtsvorschrift.

Allerdings schob der Kreis Unna am Montag noch eine Einschränkung hinterher: „Das Ausführen von Haustieren sollte so geplant werden, dass dies vor 21 Uhr abgeschlossen ist. Sollte aus besonderen Gründen (sind glaubhaft zu machen) ein Ausführen von Haustieren nach 21 Uhr unausweichlich sein, haben diese nur wohnortnah zu erfolgen.“

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Freiwilliger Verzicht aufs Gassigehen

Ein Spaziergang mit Emmi um den Block zu abendlicher Stunde gehört für Burkhard Treese zur Alltagsroutine. „Normalerweise würde ich um viertel vor zehn, also wenn das Abendprogramm im Fernsehen zu Ende geht, eine Runde um die Häuser machen“, erzählt er.

Doch während der Ausgangssperre will er möglichst darauf verzichten, obwohl er es dürfte, und stattdessen mit Emmi in den Garten gehen. Dieser bietet genug Auslauf für den Hund. „Ich halte die Ausgangssperre für richtig und will ein gutes Beispiel abgeben“, erklärt der Senior seinen Verzicht auf die Abendrunde.

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Zwei Bürger aus Holzwickede und Lünen haben am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen die Ausgangsssperre eingereicht. Treese war früher Direktor des Amtsgerichts Kamen, was aber nicht bedeutet, dass er eine rechtliche Bewertung parat hat. „Damit habe ich mich nicht beschäftigt“, sagt der Pensionär diplomatisch – und überlässt die Klärung lieber den noch amtierenden Kollegen.

Schon bald könnte sich die 21-Uhr-Regelung ohnehin erledigt haben. Die Bundesnotbremse ist in Vorbereitung und dürfte die regionale Lösung im Kreis Unna ersetzen – mit Ausgangssperre erst ab 22 Uhr und Spaziergängen und Jogging bis Mitternacht. Burkhard Treese könnte dann wieder ohne Rechtfertigungsdruck mit Emmi um die Häuser ziehen.

Ausgangssperre: Diese Ausnahmen gelten

Antworten auf viele Fragen zur Ausgangssperre hat der Kreis Unna am Montag herausgegeben. Hier ein Auszug:

  • Besuche und Aufenthalt nach 21 Uhr: Tätigkeiten, die nicht mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen oder unter die weiteren Ausnahmen fallen, sind laut Kreis Unna so zu planen, dass die Ausgangssperre ab 21 Uhr eingehalten werden kann. Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft sei über Nacht zulässig.
  • Läden und Tankstellen: „Es bleibt jedem Geschäft selbst überlassen, zu entscheiden, ob geöffnet bleibt oder geschlossen wird“, so der Kreis Unna.
  • Gastronomie und Lieferdienste: Der Außerhausverkauf ist nach 21 Uhr erlaubt, „allerdings nur in Form der Lieferung oder an Kunden, die sich nach 21 Uhr im Rahmen der Allgemeinverfügung draußen aufhalten dürfen“.
  • Berufsausübung: Personen können sich bei Kontrollen per Personalausweis ausweisen und angeben, wo sie arbeiten bzw. welchen Grund sie haben, nach 21 Uhr draußen zu sein. „Dieses wird dann – wenn nötig – am nächsten Tag bzw. wenn es zeitlich möglich ist, überprüft“. Es stehe den Arbeitgebern frei, zur Vermeidung von Nachfragen, selbst Bescheinigungen auszustellen.
  • Busse, Bahnen, Fahrdienste: Es ist erlaubt, sich von einer anderen Person nach 21 Uhr zur Arbeit fahren zu lassen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, zum Beispiel Busse oder Bahnen oder eigenes Fahrzeug. „Dieses hat auf direktem Wege zu erfolgen und der Fahrer fährt anschließend auf direktem Wege wieder zurück“, so der Kreis Unna.
  • Sport und körperliche Bewegung: Spazieren gehen oder Joggen ist nach 21 Uhr nicht zulässig.
  • Religionsausübung: Der Besuch von Gottesdiensten oder Ramadan-Feiern bleibt erlaubt. „Das gilt folglich auch für die An- und Abreise zu den Moscheen – das heißt, für die An- und Abreise sind die Besucher der Gottesdienste von der Ausgangssperre befreit.“ Nicht zu Ausnahmen zählen „die sich daran anschließenden Aktivitäten mit mehr weltlichem Charakter“.
  • Urlaub: Eine Fahrt zum Flughafen oder Bahnhof „zum Antritt des Urlaubs wäre aktuell in Ausnahmefällen möglich, sofern beispielsweise Abflugzeit und der Urlaub dokumentiert werden können“, so der Kreis Unna. Zu Reisen heißt es: „Sofern das Ticket vorgelegt werden kann, ist die An-/Abreise möglich, hat aber auf direktem Wege zu erfolgen.“
  • Sonstige triftige Gründe: „Beispielsweise kann eine Autopanne dazu führen, nicht rechtzeitig um 21 Uhr an der Wohnung anzukommen. Eine Zug- oder Busverbindung hat Verspätung, so dass bis 21 Uhr die Wohnung nicht pünktlich erreicht werden kann. Über diese Einzelfälle entscheidet die örtlich zuständige Ordnungsbehörde oder Polizei.“
„Wir müssen reden“: Live-Talk zur nächtlichen Ausgangssperre im Kreis Unna am Dienstag, 20. April, ab 19 Uhr unter www.hellwegeranzeiger.de/wirmuessenreden