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Verbraucherberatung berät wieder vor Ort: Tipps zu Reisen und Gutscheinen
Corona-Krise
Seit Mitte März konnten die Mitarbeiterinnen der Lüner Verbraucherzentrale nur per Mail oder telefonisch beraten. Jetzt sind sie wieder persönlich zu sprechen - aber nur mit Voranmeldung.
Die Corona-Beschränkungen trafen Mitte März auch das Team der Lüner Verbraucherberatung um Jutta Gülzow. Statt in der Beratungsstelle in der Lüner Innenstadt bekamen Ratsuchende aus Lünen, Selm und Werne Hilfe seitdem nur telefonisch oder per Mail. Auch wenn es im Einzelfall - bei Rechtsvertretungen - etwas aufwändiger war, weil Vollmachten schriftlich eingereicht werden mussten.
„Die Ratsuchenden haben den ,Krisenmodus’ mit Beratung ausschließlich übers Telefon und über Online-Zugangswege gut und dankbar angenommen. Aber jetzt können wir auch wieder persönlich vor Ort beraten“, so die Leiterin der Lüner Verbraucherzentrale.

Corinna Prior (l.) und Jutta Gülzow freuen sich, dass sie wieder persönlich beraten können - nach vorhergehender Anmeldung. © Verbraucherberatung
Damit bei den Beratungen in der Kirchstraße 12 die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, wurden Vorkehrungen getroffen. Einzelberatungstische mit Plexiglas-Scheiben gibt es jetzt im Gruppenraum - mit entsprechendem Abstand. Und die Bitte, vor einer Beratung erst einmal per Mail, telefonisch oder per Fax einen Termin zu vereinbaren. „Wir werden bei der Vergabe von Terminen die Besuche so takten, dass Kontakte zwischen Ratsuchenden vermieden werden“, so die Leiterin der Verbraucherberatung.
- Terminvereinbarung unter Tel. (02306) 301 3801 oder über das Kontaktformular im Internet www.verbraucherzentrale.nrw/luenen
- Parallel besteht weiter die Möglichkeit, einer Erstberatung telefonisch oder schriftlich, um Probleme direkt und schnell zu lösen.
- Die Beratungsstelle, Kirchstr. 12, ist zu folgenden Zeiten zu erreichen: Mo, Mi, Do und Fr von 9 bis 13 Uhr, Mo und Do: 13.30 bis 17 Uhr und Mi 14 bis 18 Uhr.
In der Zeit der Corona-Beschränkungen hatten die Ratsuchenden Fragen einerseits zu ganz normalen Verbraucherthemen wie Problemen mit Schreiben von Inkassobüros oder Verträgen mit Telefonanbietern.
Es gab aber auch vermehrt das Problem, dass Verbraucher online Waren gegen Vorkasse bestellt hatten, die Waren aber nicht geliefert wurden. Andere Ratsuchende hatten Finanzierungsschwierigkeiten, weil sie in Kurzarbeit sind.
Die beiden Top-Themen in der Corona-Krise waren (und sind) aber Reisen und Gutscheine für Kulturveranstaltungen.
Jeden Einzelfall genau prüfen
Jutta Gülzow: „Es geht dabei oft um Stornierungen von Reisen, um Buchungen für den Sommerurlaub. Man muss jeden Einzelfall genau prüfen. Handelt es sich um Pauschalreisen oder um individuelle Buchungen von Hotel und Flug?“
Während die meisten Verbraucher hofften, ihr Geld zurück zu bekommen, setzten die Reiseveranstalter eine lange Zeit darauf, dass sie ihren Kunden einen Gutschein ausstellen und das Geld nicht zurückzahlen müssen. Doch die EU hat eine Gutscheinregelung bei Reisen abgelehnt. „Nun müssen die Veranstalter bei abgesagten Reisen das Geld zurückzahlen. Da es aber sehr viele Kunden sind, wird es wohl noch dauern. Man sollte das Ganze aber unbedingt im Auge behalten.“
Gutscheinregelung bei Konzertkarten
Etwas anders sieht es bei Kulturveranstaltungen wie Theater, Musicals oder Konzerten aus, für die Karten gekauft wurden, die aber wegen Corona nicht stattfinden können oder konnten. Hier hat sich der Bund für eine Gutschein-Regelung entschieden. „Hier gibt es aber auch Härtefälle. Beispielsweise, wenn ein Verbraucher mehrere teure Musicalkarten für die Familie gekauft hat, nun in Kurzarbeit ist und das Geld dringend braucht. Für diese Fälle haben wir auf der Internetseite der Verbraucherberatung einen Musterbrief. Man muss dann seinen Fall genau schildern, um zu begründen, warum man das Geld zurück haben will“, so die Leiterin der Verbraucherberatung.
Musterbrief bei Härtefällen oder Terminproblemen
Es gibt auch Fälle, bei denen Konzerte auf das kommende Jahr verschoben wurden. So wie bei den Konzerten der Band „Rammstein“. Die Karten behalten dann für die jeweiligen Veranstaltungsorte ihre Gültigkeit. Nun kann es aber sein, dass Konzertbesucher den Termin 2021 nicht wahrnehmen können. Auch in diesem Fall sollte man den Musterbrief nutzen und versuchen, das Geld zurück zu bekommen.
In anderen Fällen - wenn Konzerte nicht nachgeholt werden oder andere Veranstaltungen nicht stattfinden - gilt die Regel, dass Gutscheine nur bis zum 31. Dezember 2021 gelten. Werden sie bis dahin vom Veranstalter nicht eingelöst, muss der Verbraucher sein Geld zurück erhalten.
Beate Rottgardt, 1963 in Frankfurt am Main geboren, ist seit 1972 Lünerin. Nach dem Volontariat wurde sie 1987 Redakteurin in Lünen. Schule, Senioren, Kultur sind die Themen, die ihr am Herzen liegen. Genauso wie Begegnungen mit Menschen.
