Seit Jahren hat Elmar Berks, Förster des Cappenberger Walds, Probleme mit Pilzsammlern. So auch in diesem Jahr und das sogar früher als gewohnt. Normalerweise liegt die Pilzsaison zwischen September und November, sagt Berks. Da der viele Regen das Pilzwachstum ankurbelte, würde er bereits seit Anfang August wieder regelmäßig Menschen sehen, die durch den Cappenberger Wald ziehen und Pilze sammeln.
Das ist jedoch verboten, weil der Cappenberger Wald ein Naturschutzgebiet ist. Auch wenn es nur für den Eigenbedarf gedacht sei, was laut dem Förster bei vielen Sammlern nicht der Fall ist, wäre das Pilze sammeln im Cappenberger Wald verboten. Im schlimmsten Fall kann man deshalb sogar einer Ordnungswidrigkeit belangt werden und eine empfindliche Geldstrafe aufgebrummt bekommen. Wer Pilze oder andere Lebensmittel in der Natur sammeln möchte, sollte sich also nach einer Alternative umschauen.
Was darf überhaupt gesammelt werden?
Grundsätzlich erstmal alles. Zumindest dort, wo gesammelt werden darf. Max Rolke, Pressesprecher des Kreis Unna, sagt: „Für den Eigenbedarf kann sich jeder an der freien Natur bedienen.“ Allerdings stehen einige Speisepilze (unter anderem Saftling, Kaiserling und Grünling) unter Artenschutz. Folgende Pilzsorten sind laut der Bundesartenschutzverordnung vom Artenschutz ausgenommen, insofern sie im Rahmen des Eigenbedarfs gesammelt werden:
- Steinpilz (alle heimischen Arten)
- Pfifferling
- Schweinsohr
- Brätling
- Rotkappe (alle heimischen Arten)
- Birkenpilz (alle heimischen Arten)
- Morchel (alle heimischen Arten)
Verboten ist hingegen das Sammeln von heimischen Trüffelsorten. Laut Förster Elmar Berks sind im Cappenberger Wald insbesondere die Steinpilze und Hallimasche im Visier der Sammler. Vorsicht ist geboten bei weißen und grünen Knollenblätterpilzen, die sind giftig und werden häufig mit Champignons verwechselt.
Wo darf gesammelt werden?
Im Bundesnaturschutzgesetz in Paragraph 39 Absatz 3 steht dazu: „Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“
In Naturschutzgebieten wie dem Cappenberger Wald ist das Sammeln ebenfalls untersagt. Im Bundesnaturschutzgesetz in Paragraph 23 Absatz 2 steht: „Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“ Der Kreis Unna machte zudem in einer Pressemitteilung im Oktober vergangenen Jahres darauf aufmerksam, dass im Naturschutzgebiet das Betreten abseits der Wege verboten ist.
Was bedeutet Betretungsverbot?
Das Betretungsverbot ist in Paragraph 3 des Landesforstgesetzes geregelt. Demnach ist unter anderem das Betreten von Forstkulturen und Dickungen sowie von als gesperrt gekennzeichneten Waldflächen verboten. Ein Verstoß gegen das Betretungsverbot kann laut Peter Bergen vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit einer Geldstrafe zwischen 30 bis 200 Euro geahndet werden.

Ist der ganze Cappenberger Wald Naturschutzgebiet?
Nein, aber größtenteils. Der Kreis Unna verweist hierfür auf den Geoservice, der anhand einer Legende die Grenzen des Naturschutzgebietes erkennbar macht. Dem ist zu entnehmen, dass ein Teil des Waldstücks hinter dem Cappenberger See nicht zum Naturschutzgebiet zählt. Ebenso ein Teil des Waldes rund um die Straße Am Struckmannsberg, die hinter dem Friedhof Lünen-Altlünen links von der Cappenberger Straße beginnt. Das Gleiche gilt für das Gebiet hinter der Waldschule Cappenberg und den Bereich rund um das Schloss Cappenberg.

Wann darf gesammelt werden?
Grundsätzlich immer. Der Kreis Unna appellierte aber, nicht am frühen Morgen oder in der Dämmerung zu sammeln, weil zu der Zeit viele Wildtiere unterwegs sind.
Wie viel ist noch Eigenbedarf?
Peter Bergen sagt: „In NRW haben sich zwei Kilogramm als Eigenbedarf etabliert.“ So ist es auch einer Pressemitteilung der Landesregierung vom 21. Oktober 2022 zu entnehmen.
Welche Strafen drohen bei Überschreitung des Eigenbedarfs?
Der Bußgeldkatalog für Naturschutz sieht für das Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von wild wachsenden Pflanzen in Naturschutzgebieten eine Geldstrafe von 25 Euro beziehungsweise eine Summe, die dem doppelten des wirtschaftlichen Werts der Beute entspricht. Das Betreten von verbotenen Flächen in Naturschutzgebieten wird mit 25 bis 400 Euro geahndet.
Kreis-Sprecher Max Rolke erklärt: „Man muss immer genau gucken, gegen was verstoßen wurde und inwiefern das Vergehen nachweisbar ist. Die Strafen werden individuell festgesetzt.“ Im schlimmsten Fall - das wird aber selten zutreffen - können Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Dafür müssten aber schon sehr seltene Pflanzenarten betroffen sein und ein nachhaltiger Schaden an der Natur verursacht, sagt der Kreis-Sprecher.
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