Gutscheinzwang für verfallene Tickets verunsichert viele Verbraucher

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Gutscheinzwang für verfallene Tickets verunsichert viele Verbraucher

rnTipps für Verbraucher

Ein tolles Konzert oder ein Musical - viele Menschen haben bereits vor Corona Karten für solche Events gekauft. Doch dann kam das Verbot für Großveranstaltungen. Und die Gutscheinregelung.

Lünen, Selm, Werne

, 07.06.2020, 14:55 Uhr / Lesedauer: 2 min

Keine Festivals, keine Konzerte und auch keine Musicals, Fußballspiele ohne Zuschauer - die gekauften Tickets bleiben in der Schublade oder an der Pinnwand. Damit die Veranstalter wegen der Absagen in der Corona-Krise nicht komplett in die Röhre schauen, haben Bundestag und Bundesrat eine Gutschein-Regelung beschlossen. Die Kunden sind nun verpflichtet, Gutscheine zu akzeptieren, bekommen ihr Geld nicht zurück. Dazu gibt es viele Fragen von Verbrauchern, wie das Team der Lüner Verbraucherberatung in den letzten Wochen erlebte. Einige Fragen und Antworten haben wir hier zusammengestellt.

? Welche Kunden sind von dem neuen Gesetz betroffen?

Betroffen sind Kunden, die bereits ihre Tickets bezahlt haben. Das neue Gesetz regelt die Erstattung von Entgelten. Sind Ticket, Zeitkarte fürs Theater oder der Vertrag fürs Fitnessstudio vor dem 8. März 2020 ausgestellt worden, dann greift die neue Gutscheinregelung. Für Tickets o.ä., die nach dem 8. März 2020 gekauft wurden, gilt die neue Gutscheinregelung nicht. Hier gibt es das Geld zurück. Wenn Verbraucher Tickets oder auch Monatsbeiträge noch nicht bezahlt haben und das Event abgesagt wird oder die Einrichtung geschlossen bleibt, können sie die Bezahlung auch weiterhin verweigern.

? Bei wem mache ich meine Ansprüche geltend?

Ticketbesitzer müssen ihre Ansprüche direkt beim Veranstalter des Events geltend machen. Meistens stehen die Kontaktdaten auf dem Ticket.

? Welchen Wert muss der Gutschein haben?

Bei Tickets für eine Einzelveranstaltung (Konzert, Fußballspiel, Musical , Lesungen, Festival etc.) besteht ein Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des Ticketpreises inklusve Vorverkaufsgebühr. Bei einer Veranstaltungsserie (Museen, Fußball-Dauerkarte, Fitnessstudios oder Freizeitparks, Theater-Abo) sollen Teilgutscheine über den Wert der nicht genutzten Freizeitaktivitäten ausgestellt werden. Der Gutschein muss vom Veranstalter über einen Gegenwert in Euro ausgestellt werden. Alternative Angaben wie etwa „Gutschein über ein Konzert“ sind nicht gültig.

? Wie bekomme ich meinen Gutschein?

Wurde das Ticket in einer Vorverkaufsstelle gekauft, kann der Veranstalter den Gutschein dort hinterlegen. Es kann aber auch ein Versand per E-Mail oder Brief erfolgen. Wer einen Gutschein per Brief bekommt, muss darauf achten, dass hierbei keine Versandkosten berechnet und vom Gutscheinwert abgezogen werden.

? Welche Angaben müssen auf dem Gutschein stehen?

Aus dem Gutschein muss schriftlich hervorgehen, dass er aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde. Außerdem muss vermerkt werden, wann der Gutscheininhaber die Auszahlung verlangen kann. Zum einen, wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst werden kann. Dann können die Besitzer den Gegenwert in Euro bis zum 31.12.2024 beim Veranstalter geltend machen.
Außerdem muss vermerkt werden, dass der Gutscheininhaber auch eine frühere Auszahlung verlangen kann, wenn ihm der Gutschein aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht zugemutet werden kann.

? Gibt es auch Ausnahmen von der Regelung?

In besonderen Härtefällen können Gutscheinbesitzer die Auszahlung auch schon vor Ablauf des 31.12.2021 verlangen. Beispielsweise auch wenn das Ticket gekauft wurde, weil man im Laufe einer Urlaubsreise an der Veranstaltung teilnehmen wollte und der Nachholtermin hohe Reisekosten verursachen würde. Auch wenn eine finanzielle Notlage vorliegt, kann man unter die Härtefallregelung fallen. Einen Musterbrief dazu gibt es auf der Internetseite der Verbraucherberatung.