Neue Fußballvereine müssen einige Anforderungen erfüllen, um am Spielbetrieb teilnehmen zu dürfen. © Timo Janisch

Fußball

FLVW stellt viele Anforderungen an neu gegründete Vereine, um am Spielbetrieb teilzunehmen

Bevor ein neu gegründeter Verein am Spielbetrieb des FLVW teilnehmen darf, muss er einige Anforderungen erfüllen. Wir erklären, was ein neuer Klub alles leisten muss.

Westfalen

, 12.06.2021 / Lesedauer: 3 min

Immer wieder kommt es in Westfalen trotz der hohen Dichte an Fußballklubs zu Vereinsgründungen. Erst neulich gründete sich in Lünen beispielsweise der TSC Brambauer. Die Beweggründe sind verschieden – ganz im Gegenteil zum Weg, den die Vereine bis zur Teilnahme am Spielbetrieb zurücklegen müssen.

Um im Liga-Betrieb starten zu können, muss ein neuer Verein zunächst Mitglied im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) werden. Dies muss per schriftlichem Antrag geschehen, der über den jeweiligen Vorsitzenden des lokalen Fußballkreises eingereicht werden muss. Das regelt der FLVW in seiner Satzung.

FLVW hat eigene Aufnahmerichtlinien

Doch welche Anforderungen muss ein Klub – oder auch ein Zusammenschluss von zwei schon bestehenden Vereinen – für einen erfolgreichen Antrag und die damit verbundene Aufnahme erfüllen? Der FLVW verweist auf Anfrage dieser Zeitung unter anderem auf ein Dokument mit dem Namen „Aufnahmerichtlinien für Fußballvereine“.

Dieses teilt sich auf in Forderungen, die ein Klub schon bei Aufnahme erfüllen muss, und weitere Verpflichtungen, die mit der Aufnahme im FLVW befolgt werden müssen.

Schon mit Einreichen des Aufnahmeantrages muss ein Klub nachweisen, dass ihm ein Sportplatz für den Spielbetrieb zur Verfügung steht und je nach Besitzverhältnissen die entsprechende Bescheinigung, den passenden Pachtvertrag oder Grundbuchauszug einreichen.

Zudem muss jeder Verein schon bei Aufnahme sowohl eine Senioren- als auch eine Jugendabteilung nachweisen. Geschieht das nicht, „sind die hierfür maßgeblichen Gründe im Einzelnen darzulegen“, schreibt der FLVW. In diesem Fall verpflichtet sich der neue Klub, innerhalb von zwei Jahren eine Jugendabteilung für den Spielbetrieb zu gründen.

FLVW unterscheidet zwischen neuen Vereinen und Fusionen

Dafür gibt es ebenso wie für die Bereitstellung einer gewissen Anzahl von Schiedsrichtern innerhalb eines Jahres eine Erklärung, die ebenfalls schon bei Aufnahme mit einzureichen sind.

Bei neu gegründeten und nicht fusionierten Vereinen muss mit dem Aufnahmeantrag auch das Gründungsprotokoll und die Satzung beim FLVW eintreffen. Bei Fusionen genügt die Satzung. In beiden Fällen muss aus dieser hervorgehen, „dass sich der Verein den jeweiligen Satzungen, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen des DFB, DLV, WDFV und FLVW, soweit sie mit den entsprechenden Fachschaften Mitglied im Landesverband sind, unterwirft“.

In jedem Fall müssen die Verantwortlichen des Vereins nachweisen, dass ihr Klub im Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichtes eingetragen ist.

Mit der Aufnahme in den FLVW verpflichtet sich ein Verein, die entsprechenden Dateninformationssysteme zu nutzen (beispielsweise das „DFBnet“), ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen und die fälligen Beiträge des FVLW zu leisten.

All diese Nachweise muss ein Verein schon gemeinsam mit dem einseitigen Aufnahmeantrag und seiner Bankverbindung einreichen. Dann entscheidet das Präsidium über die Aufnahme.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einem Artikel unseres Premium-Angebots. Bitte registrieren Sie sich kurz kostenfrei, um ihn vollständig lesen zu können.

Jetzt kostenfrei registrieren

Einfach Zugang freischalten und weiterlesen

Werden auch Sie RN+ Mitglied!

Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.

Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung

Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung durch Klick auf den Link in der E-Mail, um weiterlesen zu können.
Prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam-Ordner.

E-Mail erneut senden

Einfach Zugang freischalten und weiterlesen

Werden auch Sie RN+ Mitglied!

Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.

Sie sind bereits RN+ Abonnent?
Jetzt einloggen