Gericht in Münster hat vor Weihnachten Urteil zum Golf-Sport gefällt

© Volker Engel

Gericht in Münster hat vor Weihnachten Urteil zum Golf-Sport gefällt

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Der GC Castrop-Rauxel hatte sich an das Oberverwaltungsgericht Münster gewandt, weil er durch den Lockdown vom Land NRW aufgefordert wurde, seine Anlage zu schließen. Jetzt kam aus Münster ein Urteil.

Castrop-Rauxel, Frohlinde

, 23.12.2020, 18:30 Uhr / Lesedauer: 2 min

Der in Frohlinde beheimatete Golfclub Castrop-Rauxel ist gegen die Schließung seiner Anlage wegen des Lockdowns auf die Barrikaden gegangen. Wegen der Anweisung der NRW-Landesregierung hatte der GC einen Normen­kontroll-Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) gestellt. Das Gericht hat jetzt einen Tag vor Heiligabend ein Urteil zum Golf gefällt.

Fünf Eilanträge liegen auf dem Tisch

Insgesamt waren fünf Eilanträge an das OVG herangetragen worden. Das Gericht in Münster nahm sich zunächst des Vetos eines Mitglieds in einem Düsseldorfer Golfclub an. Dieses hatte geltend gemacht: Von Individualsport im Freien und insbesondere von Golf geht keine Gefahr der Verbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus aus.

Die Anlage des Golfclubs Castrop-Rauxel liegt rechts und links von der Dortmunder Straße in Frohlinde.

Die Anlage des Golfclubs Castrop-Rauxel liegt rechts und links von der Dortmunder Straße in Frohlinde. © Jens Lukas

Das OVG stimmte der Eingabe nicht zu. Zur Begründung seines Eilbeschlusses führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat aus: Das Verbot von Golfsport ist voraussichtlich verhältnismäßig.

Das Gericht hat die Auffassung, dass die Infektionszahlen trotz des Teil-Lockdowns im November nicht gesunken seien. Die Zahlen hätten sich auf hohem Niveau stabilisiert und seien seit Anfang Dezember wieder deutlich angestiegen. Das belege, dass die bisherigen Maßnahmen zwar grundsätzlich Wirkung gezeigt hätten, aber für sich genommen nicht ausreichten, um das Infektionsgeschehen nachhaltig abzubremsen.

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Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Land NRW einen umfassenderen Ansatz gewählt habe, der auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ziele - durch ein weitgehendes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens. Deshalb seien auch die Schließungen der Golfanlagen schlüssig.

Denn die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schaffte Anreize sowie Gelegenheit zu Kontakten. Das gelte grundsätzlich auch in Bezug auf Individualsportarten wie Golf. Diese seien zwar nicht in hohem Maße infektionsbe-günstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich.

Es gehe nach Auffassung des Gerichts dabei nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlagen zum gleichen Zeitpunkt nutzten. Denen begegne man zum Beispiel auf dem Parkplatz oder am Eingang.

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Eine solche Begegnung könne – weil sich viele Mitglieder eines Vereins auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. Speziell beim Golf seien Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes nicht ausgeschlossen.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Sportler sei laut dem Senat gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung voraussichtlich gerechtfertigt.

Nicht ausschlaggebend ins Gewicht falle, dass sportliche Betätigung einen Wert für die physische und psychische Gesundheit habe. Das Verbot schließe nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien außerhalb von privaten und öffentlichen Sportanlagen (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) bleibe ja weiterhin möglich.

Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar.

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Auch auf den Eingriff in die Rechte der privaten Anlagenbetreiber wird in einer OVG-Pressemitteilung eingegangen: „Es sei in Rechnung zu stellen, dass die Anlagenbetreiber staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten, die etwaige finanzielle Einbußen in gewissem Maß abfederten.“

Im Schluss-Satz des Urteils steht: „Der Beschluss ist unanfechtbar.“ Dadurch entsteht der Eindruck, dass auch der Antrag des GC Castrop-Rauxel keine hohen Erfolgschancen hat.

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