Anmeldung für geplante Osterfeuer in Ascheberg Das müssen Veranstalter beachten

Anmeldung für geplante Osterfeuer: Das müssen Veranstalter beachten
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Wie berichtet gibt es in Ascheberg in diesem Jahr zum ersten Mal seit 2019 wieder ein zentrales Osterfeuer auf Schlingermanns Weide an der Sandstraße gegenüber dem Friedhof. Doch auch private Osterfeuer sind weiterhin erlaubt, wenn sie denn vorher angemeldet wurden. „Die Liste mit den angezeigten Osterfeuern geht zwei Tage vor Karfreitag vom Ordnungsamt an die Feuerwehr. Bis zum 26. März sollten die geplanten Feuer also spätestens angezeigt sein“, fasst Sascha Klaverkamp für die Gemeinde zusammen.

Bislang (Stand 29. Januar) sei aber noch kein Osterfeuer bei der Gemeinde angemeldet worden. Erfahrungsgemäß geschehe das zumeist vermehrt ab Anfang März. Ostersonntag ist in diesem Jahr am 31. März. Über das Serviceportal auf www.ascheberg.de findet sich unter dem Stichwort „Osterfeuer“ ein Onlineantrag, der auszufüllen ist. Mit dem kostenlosen Antrag akzeptiert der Antragsteller aufgeführte Auflagen, die zwingend einzuhalten sind.

Es wird zahlreiche Osterfeuer in Ascheberg 2024 geben - wie hier beim MSC Herbern.
Es wird zahlreiche Osterfeuer in Ascheberg 2024 geben - wie hier beim MSC Herbern. © Claudia Hurek

Auflagen für die Osterfeuer

Dazu zählen unter anderem:

  • Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft oder eines entsprechenden Vereines unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.
  • Das Osterfeuer darf von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden.
  • Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z. B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind ohne Einzelgenehmigung nicht erlaubt.
  • Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 7 Werktage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
  • Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
  • Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
  • Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Sechsstellige Strafe droht

„Bei Verstößen gegen die Auflagen drohen Geldbußen – im allerschlimmsten Falle bis zu 100.000 Euro. Sollte die Feuerwehr zu einem nicht angezeigten Osterfeuer gerufen werden, so wäre der Feuerwehreinsatz vom Osterfeuer-Verursacher zu bezahlen“, teilt die Gemeinde auf Anfrage mit. Im vergangenen Jahr (ohne zentrale Veranstaltung) waren im gesamten Gemeindegebiet mehr als 30 private Osterfeuer angemeldet.

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