Der 41-jähriger Heeker geriet mit einem LKW in eine Polizeikontrolle auf der A31. Das blieb für ihn nicht ohne Folgen (Symbolbild).

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Heeker LKW-Fahrer (41) fliegt mit Betrug in Polizeikontrolle auf

rnGerichtsverhandlung

Das hätte sich der Heeker LKW-Fahrer besser zweimal überlegt, was er da macht. Stattdessen geriet er in eine Polizeikontrolle auf der A31. Und das blieb für den Mann nicht ohne teure Folgen.

von Alex Piccin

Heek

, 13.03.2022, 06:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Die Sache an sich gestand der 41-jährige Angeklagte aus Heek unumwunden ein. Doch die in erster Instanz verhängte Strafe von 120 Tagessätzen sahen sein Verteidiger und er als überzogen an. Der finale Ausgang überraschte dann. Oder doch nicht?

Hintergrund: Wäre das Urteil rechtskräftig geworden, hätte der Heeker als vorbestraft gegolten. Das passte dem 41-Jährigen nicht in den Kram. Also legten sein Anwalt und er Einspruch ein, der kürzlich beim Amtsgericht in Steinfurt verhandelt wurde.

Polizeikontrolle auf der A31

Der selbstständige Heeker war am 24. August 2021 mit einem Lkw auf der A31 unterwegs, als in Höhe Ochtrup von Polizeibeamten festgestellt wurde, dass nicht seine Fahrerkarte im digitalen Fahrtenschreiber eingelegt war, sondern die eines weiteren Mannes, der sich das Fahrzeug „ab und an mal leihe“.

Die falsche Karte habe er bewusst eingelegt, beteuerte der Heeker und begründete seine Tat damit, dass wenn er seine eigene Karte eingesetzt hätte, das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Ruhezeiten bemerkt worden wäre. Zudem habe er sich in einer Stresssituation befunden.

Damit fällt das Delikt in die Kategorie „Fälschung technischer Aufzeichnungen“. Darauf stehe, laut Staatsanwalt, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Dies komme hier natürlich nicht zum Tragen.

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Wohl wies er jedoch darauf hin, dass der Angeklagte bei einer Verhandlung in einer anderen Sache im April vergangenen Jahres zu einer Geldstrafe mit 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Er plädierte dafür, die Anzahl auf 120 zu belassen.

Sorgen wegen beruflicher Tätigkeit

Die Tatsache, dass er mit einer Strafe in Höhe von 120 Tagessätzen als vorbestraft gelte, erschwere seine berufliche Tätigkeit, führte der Heeker aus. Schließlich musste er beim erstmaligen Erlangen eines für seinen Beruf notwendigen Befähigungsscheins ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

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Alle fünf Jahre müsse diese Prüfung wiederholt werden. Der Eintrag könne ihm Probleme bereiten. „Ich habe die Pause von neun auf 8,5 Stunden verkürzt. Dafür als vorbestraft zu gelten...“ – der Heeker vollendete den Satz nicht, aber machte trotzdem deutlich, was er davon hielt.

Daher setzte sich sein Verteidiger dafür ein, die Anzahl der Tagessätze auf maximal 90 zu beschränken. Dort liegt die Grenze für die Eintragungen im Führungszeugnis. Diesem Antrag folgte die Richterin.

Richterin passt die Tagessätze an

Sie passte die Höhe der Tagessätze zudem auf 30 Euro und an die Einkünfte des 41-Jährigen sowie an dessen familiäre Verhältnisse an. Dass ein Eintrag im Führungszeugnis die Prüfung für den Befähigungsschein erschwere, habe sie nicht strafmildernd gewertet.

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Das sei schließlich eine Konsequenz aus dem Fehlverhalten. Wohl flossen jedoch die Ausführungen des Heekers ein, er habe nach dem Vorfall im August die Arbeitsabläufe in der Firma verändert und anders strukturiert, um nicht wieder in eine solche Situation zu kommen.

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