Maskenpflicht in Halterns Innenstadt aufgehoben - mit einer Ausnahme

Corona-Schutzverordung

Seit Samstag ist die Maskenpflicht in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens aufgehoben worden. In anderen gilt sie weiterhin - zum Beispiel auf dem Wochenmarkt in Haltern.

Haltern

, 14.06.2021, 16:00 Uhr / Lesedauer: 1 min
Es herrscht weiterhin Maskenpflicht auf dem Halterner Wochenmarkt. Allerdings reicht ab sofort das Tragen einer Alltagsmaske aus.

Es herrscht weiterhin Maskenpflicht auf dem Halterner Wochenmarkt. Allerdings reicht ab sofort das Tragen einer Alltagsmaske aus. © Benjamin Glöckner

Seit Samstag (12. Juni) ist die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und Teilen der Innenstädte im Kreis aufgehoben. Grund sind die niedrigen Inzidenzzahlen.

In der Halterner Innenstadt muss laut aktueller Corona-Schutzverordnung des Landes aber auf dem Wochenmarkt die Maske zwingend getragen werden, auch wenn man nur durchgeht und nicht an den Ständen Halt macht.

Die Maskenpflicht gelte weiterhin „auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich“, wie es in der Verordnung heißt. Allerdings reicht in diesem Fall eine Alltagsmaske. Der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen ist auch weiterhin einzuhalten.

Grundsätzlich gilt, dass in Haltern sowie in ganz Nordrhein-Westfalen in allen geschlossenen Räumen, die Besuchern oder Kunden zugänglich sind - egal ob mit oder ohne Eingangskontrolle -, mindestens eine OP-Maske getragen werden muss. OP-Masken werden in der Coronaschutz-Verordnung auch als medizinische Masken bezeichnet.

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Das Tragen dieser Masken gilt ausdrücklich auch in geschlossenen Räumen von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks - darüber hinaus während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen.

Im Bürgerbus reicht eine OP-Maske

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2- bzw. einer Atemschutzmaske besteht zum Beispiel als Fahrgast im Taxi, beim Friseur oder bei der Fußpflege.

Im Öffentlichen Nahverkehr hingegen gilt keine Pflicht mehr zum Tragen einer FFP2- oder KN95-Maske. Hier reicht eine OP-Maske. Das gilt auch für den Betrieb des Bürgerbusses. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren ist eine Alltagsmaske erlaubt, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können. Diese Regelung gilt auch für die Kunden-Center der Vestischen.