
© Jürgen Wolter
Drogerie oder Getränkewelt im Gewerbegebiet: Das Gericht hat entschieden
Recklinghäuser Straße
Das Oberverwaltungsgericht hat über die Klage eines Investors entschieden, der im Gewerbegebiet Recklinghäuser Straße einen Drogeriemarkt bauen will. Die Stadt las das Urteil mit Wohlwollen.
Edeka-Markt, Getränkehandel, Waschstraße, Discounter lassen sich in einem Rund abfahren, ein Drogeriemarkt sollte dieses attraktive Angebot im Gewerbegebiet Recklinghäuser Straße abrunden. Das aber will die Stadt zum Schutz der Innenstadt nicht.
Ein Investor, Besitzer des alten Daddy-Areals und damit Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, zog deshalb vor das Oberverwaltungsgericht Münster, um den Bebauungsplan Recklinghäuser Straße für unwirksam erklären zu lassen. Das OVG verkündete nun einige Tage nach der Verhandlung das Urteil.
Die Stadt hat den Prozess gewonnen; eine Revision wird nicht zugelassen. Das wird nicht nur sie, sondern auch Harald Kozlowski von der „Getränkewelt“ freuen. Der Investor hatte nämlich das von ihm gepachtete Grundstück als guten Standort für eine Filiale der Drogeriemarktkette gesehen. Die Sache hatte nur einen Haken: Der Grundstücksbesitzer will nicht verkaufen und der Pächter will die Getränkewelt nicht aufgeben.
Aktuell besteht vor dem Hintergrund des Urteils keine Chance, dass sich der Drogeriemarkt in dem Bereich rund um Edeka ansiedeln kann.
OVG Münster: Sortimentsbeschränkung ist ein tragfähiges Ziel
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass dem Rat der Stadt Haltern mit der Aufstellung des Bebauungsplanes kein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Die Festsetzung, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten im Plangebiet auszuschließen, sei städtebaulich erforderlich. Denn die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche sei grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel.
Die Klägerin hatte unter anderem vor dem Hintergrund erheblicher Veränderungen im Gewerbegebiet infrage gestellt, dass die städtebauliche Rahmenplanung überhaupt noch eine Relevanz besitzt.
Der Rat habe es unterlassen, so hieß es in seiner Klage, anhand aktueller Daten beziehungsweise anhand eines aktuellen Einzelhandelskonzepts zu untersuchen, bei welcher Sortimentsstruktur und ab welcher Verkaufsfläche tatsächlich mit negativen Auswirkungen für die aus seiner Sicht zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gerechnet werden müsse beziehungsweise deren Entwicklung beeinträchtigt werde.
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