Einen 2G-Hinweis findet man bei Tedi nicht. Hier kann jeder einkaufen.

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Tedi ohne 2G-Beschränkung: Bislang keine Prüfung durch die Stadt Dortmund

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Der Nonfood-Discounter Tedi verzichtet auf die 2G-Regel. Bundesweit reagieren Behörden unterschiedlich darauf, unter anderem mit Schließungen. Eine Prüfung in Dortmund wäre aufwendig.

Dorstfeld

, 24.01.2022, 05:55 Uhr / Lesedauer: 1 min

Tedi-Kunden, zum Beispiel in Dortmund-Dorstfeld, wundern sich: Sie müssen dem Personal hier keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. Denn: Der Nonfood-Discounter wendet die 2G-Regel für den Einzelhandel der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung nicht an.

In anderen Regionen hat die fehlende Zugangsbeschränkung dem Unternehmen schon Ärger eingehandelt. Bei einer Razzia in Offenbach zum Beispiel riegelte die Polizei gleich zwei Tedi-Filialen ab.

Mehrheitlich Artikel der Grundsicherung

Tedi sieht sich allerdings im Recht: Man könne „anhand von Sortimentslisten nachweisen, dass wir in fast allen Fällen diese sogenannten Artikel der Grundsicherung mehrheitlich führen und die 2G-Regelung in unseren Filialen daher keine Anwendung finden muss“, schreibt ein Unternehmenssprecher.

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Die Stadt Dortmund habe die Tedi-Filialen mit Blick auf ihr Sortiment noch nicht überprüft, berichtet auf Anfrage dieser Redaktion Stadtsprecher Christian Schön. „Die Zugangsbeschränkungen für sogenannte Mischbetriebe werden in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung leider nur sehr schwammig geregelt“, schreibt er. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW habe auf Nachfrage der Stadt Dortmund nicht zu einer abschließenden Klärung beitragen können.

Geschäft mit klassischem Mischsortiment

Bislang gilt: „Sofern in einem Geschäft mit klassischem Mischsortiment der Anteil von Waren aus den folgenden Bereichen additiv im Sortiment überwiegt, gelten keine Zugangsbeschränkungen: Lebensmittel, Getränke, Babyartikel, Drogeriebedarf, Zeitschriften, Bücher, Tierbedarf, Futtermittel, Gartenartikel, Blumen, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Optiker, Akustiker.“

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Mit Hilfe einer Schwerpunktprüfung könnte das Sortiment beurteilt werden. Das Procedere klingt aufwendig: „Die Schwerpunktprüfung müsste anhand entsprechender Umsätze aus einer ,Zeit vor Corona‘– also vor März 2020 – getrennt nach Sortimenten vorgenommen werden“, schreibt Christian Schön. Die Einzelartikel aus den Sortimentslisten müssten anschließend dahingehend beurteilt werden, ob sie jeweils den privilegierten Waren zuzuordnen sind oder nicht.

Ob oder wann eine solche Prüfung für die Dortmunder Tedi-Filialen geplant ist, erwähnt Christian Schön in seiner Antwort-Mail nicht.