Fragen und Antworten
Dortmunder Mieter-Anwalt: „Warmwasser zu rationieren wäre rechtswidrig“
Vonovia will nachts weniger heizen, um Energie zu sparen. Und Dogewo21 will Vorauszahlungen deutlich erhöhen. Ein Dortmunder Anwalt beantwortet, was Vermieter in der Krise dürfen - und was nicht.
Der Energiemarkt befindet sich in einer Krise, ausgelöst durch Russlands Krieg gegen die Ukraine. Die Preise sind historisch hoch - und könnten womöglich steigen. Und auch Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) ruft zum Energiesparen auf. Doch was dürfen Vermieter - und auf welche Rechte können sich Mieter berufen? Ein Dortmunder Mieter-Anwalt klärt auf.
Martin Grebe ist Rechtsanwalt und arbeitet für den Dortmunder Mieterverein. Er hat uns die entscheidenden Fragen beantwortet.
Worauf ist bei einer Erhöhung der Heiz- oder Betriebskostenvorauszahlung zu achten?„Der Vermieter kann die Vorauszahlung einseitig erhöhen, muss das aber mit Zahlen begründen“, betont Martin Grebe. Ein einfacher Verweis auf gestiegene Beschaffungskosten reiche nicht. „Der Mieter muss nachvollziehen können, wie die Erhöhung zustande kommt.“
Und: Vermieter dürfen auch nur das weitergeben, was wirklich an Mehrkosten entsteht. Diese Transparenz der Vermieter gegenüber den Mietern sei gerade aktuell sehr wichtig: „Die Leute wissen doch gar nicht mehr, was auf sie zukommt“, so der Mieter-Anwalt.
Wie viel Zeit haben Vermieter für die Nebenkostenabrechnung?„Vermieter müssen binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Nebenkostenabrechnung gestellt haben“, so Martin Grebe. „Tun sie das nicht, verfallen die Ansprüche gegenüber dem Mieter.“
Heißt: Mieter müssten dann eine eventuelle Nachzahlung nicht mehr zahlen. Sollten sie Geld zurückbekommen, stünde ihnen das aber auch nach Ablauf der Jahresfrist noch zu.
Aktuell gebe es keine behördliche Anordnung zum Energiesparen, betont Martin Grebe. Erst falls Stufe drei des Notfallplans Gas in Kraft treten sollte, würde die Bundesnetzagentur ermächtigt, Gas zuzuteilen. „Aktuell gilt also eins zu eins das Mietrecht.“
Dürfen Vermieter unter diesen Bedingungen zum Beispiel die Heiztemperatur senken?„Grundsätzlich haben Vermieter die Pflicht, ausreichendes Heizen zu ermöglichen“, sagt der Mieter-Anwalt. Es gebe zwar kein Gesetz, das näheres regelt, aber einschlägige Rechtsprechung - auch vom Dortmunder Amtsgericht.
Typisch sei beispielsweise die Verpflichtung, von 6 bis 23 Uhr die Wohnung auf mindestens 20 bis 22 Grad heizen zu können. In der Regel werde die Zeit von Anfang Mai bis Ende September allerdings nicht als Heizperiode angesehen.
Und auch ab Oktober können Vermieter die Heizleistung senken. „Es muss nicht die ganze Nacht über eine gleichbleibende Temperatur gewährleistet sein“, so Martin Grebe. „Eine Absenkung auf 17 Grad in der Nacht ist zumindest von vorherigen Gerichtsentscheidungen gedeckt - die Heizung nachts auf 15 Grad zu senken oder gar komplett abzustellen allerdings schon nicht mehr.“
Dürfen Vermieter auch am warmen Wasser sparen?„Nein, Warmwasser zu rationieren wäre rechtswidrig. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage“, so Martin Grebe. Das gelte jedenfalls, wenn Vermieter diese Rationierung einseitig anordnen. Möglich sei höchstens, eine Vereinbarung mit den Mietern zu treffen.
Was würde passieren, wenn Stufe drei des Notfallplans in Kraft treten würde?Die Bundesnetzagentur würde dann beginnen, Gas zuzuteilen, erklärt Martin Grebe. Mieter und Mieterinnen würden laut der entsprechenden Vorlage allerdings vorrangig beliefert. „Den privaten Haushalten würde zuletzt die Zuteilung gekürzt. Und ich gehe auch nicht davon aus, dass es soweit kommt“, so der Anwalt des Mietervereins.
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