Die Menschen in Dortmund müssen ab sofort häufiger ihre Immunisierungs- und Testnachweise vorzeigen.

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Diese Corona-Regeln gelten seit Freitag in Dortmund

rnSchutzverordnung

Die Corona-Regeln sind für Dortmund deutlich vereinfacht worden, nur noch ein Inzidenzwert ist relevant. Welche Tests sind notwendig - und wann? Wir fassen die aktuellen Regelungen zusammen.

Dortmund

, 20.08.2021, 14:41 Uhr / Lesedauer: 1 min

Innerhalb von zehn Tagen ist Dortmunds 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf über 100 gestiegen. Trotzdem sind die Corona-Regeln für die Mehrheit der Bevölkerung nicht verschärft worden. Die neue NRW-Schutzverordnung bringt sogar eher Erleichterungen.

So ist grundsätzlich die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum seit Freitag (20.8.) aufgehoben. Egal ob geimpft oder nicht - es dürfen sich so viele Menschen in Dortmund treffen wie vor der Pandemie.

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Vor allem geimpften und genesenen Personen will die Landesregierung „eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen.“ Für verschiedenste Einrichtungen müssen die Betreiberinnen und Betreiber Hygienekonzepte erarbeiten, die Maskenpflicht gilt punktuell weiterhin.

Mehrere Inzidenzstufen sind seit Freitag nicht mehr relevant. Es gibt nur noch den Bereich unter und den über der Inzidenzgrenze von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen 7 Tagen.

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Liegt die jeweilige Stadt oder der Landes-Durchschnitt fünf Tage lang darüber, brauchen nicht-immunisierte Personen negative Testergebnisse für verschiedene Dinge. In Dortmund ist die Grenze bereits seit dem 11. August dauerhaft überschritten. Die Beschränkungen entfallen wieder, wenn die Inzidenz von Dortmund und NRW als Ganzes fünf Tage in Folge unter 35 liegt. Die Verordnung gilt bis zum 17. September.

Nur noch für immunisierte oder getestete Personen (Antigen-Schnelltest reicht aus) sind aktuell wegen der Inzidenz über 35 zugänglich:

  • Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen (unabhängig von der Inzidenz)
  • Veranstaltungen unter Nutzung von Innenräumen, auch Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen
  • Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2500 Personen; Versammlungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern sichergestellt ist, sind ausgenommen
  • körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik oder andere Körperpflege
  • Innengastronomie; Mensen und Kantinen sind für unmittelbare Einrichtungsangehörige ausgenommen
  • Beherbergungsbetriebe und touristische Busreisen

Für folgende Dinge brauchen Nicht-Immunisierte einen PCR-Test:

  • Clubs, Discos, Tanzveranstaltungen und private Feiern mit Tanz
  • Bordelle und ähnliche sexuelle Dienstleistungen