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Zwangsversteigerung: Auch so kommt man zu einem Haus
Zwangsversteigerung
Der Immobilienmarkt ist leergefegt. Ein Weg zum Traumhaus führt übers Amtsgericht. Es lohnt sich, sich die Zwangsversteigerungstermine genauer anzuschauen.
Ein schmuckes Zweifamilienhaus in einer ruhigen Wohnsiedlung auf 521 Quadratmeter großem Grundstück - das ist der Traum vieler junger Paare, die gerne eine Familie gründen möchten. Eine Zwangsversteigerung eines Zweifamilienhauses in der Region war für vier Bieter eine Möglichkeit, den Zuschlag zu bekommen. Vier Bieter, darunter auch ein junges Paar, warfen für die Immobilie - Verkehrswert: 285.000 Euro - ihre Gebote in den Ring.
Ein Dorstener ging nach halbstündigem gegenseitigen Überbieten als Gewinner aus dem Verfahren hervor. Für 315.000 Euro hat er seinen erwachsenen Kindern ein Haus in einer bevorzugten Wohngegend in Dorsten gesichert. „Das ist ein guter Betrag“, sagte er zu den ehemaligen Eigentümern.
Ein Teil der Erbengemeinschaft reagierte erleichtert, dass die Versteigerung gut geklappt hat. „Wir sind froh, dass das ganze Hin und Her endlich vorbei ist“, sagte ein Verwandter. Aufs Geld komme es ihnen nicht an. Man habe sich mit einem Beteiligten aus der Erbengemeinschaft leider nicht über einen Verkauf einigen können. Die Zwangsversteigerung des Elternhaus sei das Resultat des fruchtlosen Ringens um Konsens gewesen.
Teilungsversteigerung beantragt
„Teilungsversteigerungssache“ nennt sich im Amtsdeutsch dieses spezielle Zwangsversteigerungsverfahren. Ziel ist es, die Miteigentümergemeinschaft aufzulösen und das ersteigerte Vermögen aufzuteilen. Das geht nicht immer gut aus, weil die beantragende Seite zwar das Recht hat, den Verkauf der Immobilie auf diese Weise zu forcieren, der Miterbe aber immer noch eingreifen und das Verfahren verzögern oder verhindern kann. In diesem Fall hatte der Miterbe aber wohl keine Einwände mehr.
Bieter müssen Geld auf der Tasche haben
Zuvor mussten aber alle Bieter vor ihrem Gebot erst einmal nachweisen, dass sie liquide sind. Die Erbengemeinschaft verlangte von allen Bietern Sicherheitsleistungen. Ein potenzieller Käufer musste deshalb unverrichteter Dinge wieder abziehen, da er diese Bankbürgschaft bzw. Bankverrechnungsscheck oder eine vorherige Überweisung über 28.500 Euro nicht parat hatte. Das sind zehn Prozent des Verkehrswertes des Hauses.
Der Mann versuchte vergeblich, die Rechtspflegerin von seiner Bonität zu überzeugen - sie verwies auf die Allgemeinen Hinweise für Bieter in Zwangsversteigerungen, die zur Einsicht ausliegen und auch der Homepage des Gerichtes im Vorfeld des Bieterverfahrens entnommen werden können.
Am Ende blieben zwei Einzelpersonen und zwei Paare übrig. Das Einstiegsgebot eines Mannes lag über den geforderten 5/10 vom Verkehrswert: 220.000 Euro. Von da aus schraubte sich der Betrag in 10.000-Euro-Schritten munter in die Höhe. Zweimal stand das junge Paar haarscharf davor, den Zuschlag zu bekommen. Bei der Ansage „Zum Zweiten“ wurden sie aber zweimal überboten. Bei 315.000 Euro waren sie dann raus - zur Freude des Meistbietenden.
Was man bei einer Zwangsversteigerung beachten muss
- Die Teilnahme an einer Zwangsversteigerung setzt eine gute Vorbereitung der Bieter voraus, sonst kann es wie im Dorstener Fall passieren, dass ein aussichtsreicher Anwärter ohne Bankbürgschaft unverrichteter Dinge nach Hause fahren muss. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Soll für nicht im Versteigerungstermin anwesende Dritte geboten werden - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht vorgelegt werden. Firmenvertreter müssen ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachweisen.
- Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 Prozent des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft, Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts oder durch rechtzeitige Überweisung an die für das Gericht zuständige Kasse geleistet werden.
- Neben dem Gebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, sowie für seine Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Seit 20 Jahren als Lokalredakteurin in Dorsten tätig. Immer ein offenes Ohr für die Menschen in dieser Stadt, die nicht meine Geburtsstadt ist. Das ist Essen. Ehefrau, dreifache Mutter, zweifache Oma. Konfliktfähig und meinungsfreudig. Wichtige Kriterien für meine Arbeit als Lokalreporterin. Das kommt nicht immer gut an. Muss es auch nicht. Die Leser und ihre Anliegen sind mir wichtig.
