Teilhabegesetz verängstigt Behinderte und ihre Angehörigen - viel Hilfe ist nötig
Bundesteilhabegesetz
Teilhabe statt Fürsorge: Das Bundesteilhabegesetz garantiert behinderten Menschen Gleichbehandlung. Doch die neuen Freiheiten bereiten ihnen Angst. Und auch die Angehörigen sorgen sich.

Das Bundesteilhabegesetz will Menschen mit Behinderung gleichwertige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. © picture alliance / Patrick Seege
Wer als Mensch mit Behinderungen stationär untergebracht ist, braucht sich momentan um nichts zu kümmern: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sorgt für Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen. Ein Taschengeld wird in der stationären Unterkunft ausgezahlt.
Das ändert sich mit Ablauf des Jahres 2019 und versetzt Angehörige und Betroffene in Angst, wie im Sozialausschuss deutlich wurde. Denn die personenbezogenen Leistungen wie Sozialhilfe werden nun direkt an die Betroffenen ausgezahlt.
Anträge müssen von Behinderten oder Angehörigen gestellt werden
„Weil die Menschen bislang noch nichts mit dem Sozialamt zu tun hatten, sind sie besorgt: Wie sollen wir das machen?“„Diese Frage wird uns häufig gestellt“, sagte Sozialamtsleiter Thomas Rentmeister im Fachausschuss. Immerhin 220 Dorstener sind betroffen. Das Sozialamt ist dabei, jeden Einzelfall prüfen. Zwei weitere Mitarbeiter des Landschaftsverbandes sollen das Sozialamtsteam verstärken. Sie bekämen ein eigenes Büro im Rathaus „Wir kriegen das hin“, versicherte Thomas Rentmeister im Sozialausschuss.
Der Landschaftsverband ist nach dem Bundesteilhabegesetz nicht mehr für die existenzsichernden Beiträge der Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen zuständig. Zum 1. Januar 2020 wird dieser Unterhalt aus dem Fürsorgesystem herausgelöst und dem Sozialamt nach Sozialgesetzbuch XII übertragen.
Betroffene müssen ein eigenes Bankkonto haben
Da die Leistungen dann individuell gezahlt werden, müssen die Empfänger oder deren Angehörige oder Betreuer die Leistungen beantragen und dafür ein eigenes Bankkonto nachweisen. „Das haben die Allermeisten aber nicht“, so Thomas Rentmeister. Wer ein Konto eröffnen möchte, müsse zudem einen Personalausweis vorlegen können. Menschen mit schweren Behinderungen hätten dieses Dokument häufig nicht. „Weil sie den Ausweis in der Regel auch nicht gebraucht haben.“
Die Vielzahl von Formalitäten und der Verlust der automatischen behördlichen Fürsorge machen den Betroffenen und ihren Angehörigen Angst: „Viele reagieren mit Unverständnis, warum es diese Änderungen gibt“, sagte Rentmeister im Ausschuss. Vom rein rechtlichen Aspekt ist der Leistungsbezug nach Sozialgesetzbuch XII „Alltagsgeschäft“ im Sozialamt. Die Tücke liegt aber im Detail und in der großen Gruppe derer, die Beratung und Hilfe suchen und spezielle persönliche Beeinträchtigungen haben.
„Unser Personal hat Weiterbildungen besucht, denn vieles wird auf den Kopf gestellt“, so Rentmeister. Den „Riesenberg“, der vor ihnen liegt, würden seine Mitarbeiter aber überwinden: „Wichtig ist jetzt, dass alle Betroffenen rechtzeitig ein eigenes Bankkonto eröffnen, weil die Gelder ja ab Januar 2020 direkt an sie gehen.“