Einnahmen durch Solarenergie: Besitzer von PV-Anlagen dürfen sich freuen

Photovoltaik

Wer auf seinem Hausdach Solarstrom produziert und ins öffentliche Netz einspeist, erhält dafür eine Vergütung. Bislang war dies ein Fall für die Einkommensteuererklärung – jetzt soll alles ganz einfach werden.

Ruhrgebiet

, 01.07.2021, 10:30 Uhr / Lesedauer: 2 min
Ob Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Balkon: Künftig soll es einfacher möglich sein, sich von der Einkommensteuerpflicht befreien zu lassen. Schließlich nutzen Haushalte den selbst erzeugten Solarstrom oft selbst und nehmen die Vergütung für das Einspeisen ins öffentliche Netz nicht in Anspruch.

Ob Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Balkon: Künftig soll es einfacher möglich sein, sich von der Einkommensteuerpflicht befreien zu lassen. Schließlich nutzen Haushalte den selbst erzeugten Solarstrom oft selbst und nehmen die Vergütung für das Einspeisen ins öffentliche Netz nicht in Anspruch. © picture alliance/dpa/engfe.de

Wer wie der Fröndenberger Dr. Wilhelm Prünte ein Verfechter von privaten Photovoltaikanlagen ist, hatte bei aller Begeisterung für die Selbstversorgung mit umweltfreundlichem Strom dennoch in einen sauren Apfel zu beißen: die Einkommensteuererklärung.

Denn selbst wenn man den Solarstrom entweder komplett selbst nutzt, weil man ihn sofort verbraucht oder in einer Batterie speichert, unterstellte der Gesetzgeber bisher, dass stattdessen auch die Vergütung für das Einspeisen in das öffentliche Stromnetz vereinnahmt worden sein könnte.

Gewinnerzielungsabsicht kann man entkräften

In der Vergangenheit galten daher nach der Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfangreiche Erklärungspflichten, die von den Finanzämtern geprüft werden mussten.

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Schließlich will der Staat seinen Anteil von allen erzielten Einnahmen haben, soweit man sie unter eine Einkunftsart im Einkommensteuerrecht fassen kann. Tatsächlich hat sich vor 20 Jahren bei höheren Vergütungen das Eispeisen des Solarstroms anstelle des Eigenverbrauchs noch gelohnt. Mittlerweile sind es aber nur noch 7 bis 8 Cent pro Kilowattstunde, die gezahlt werden.

Womöglich war auch dies ein Grund dafür, warum die Finanzminister von Bund und Land nun auf den Papierkram für die Finanzbehörden weitgehend verzichten wollen.

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Man habe sich darauf geeinigt, „dass diese unter anderem mit Solarzellen ausgestatteten Helfer zur klimafreundlichen Stromerzeugung künftig ohne großen bürokratischen Aufwand von der Einkommensteuer nicht mehr erfasst werden“, lässt das NRW-Finanzministerium jetzt wissen.

Vereinfachung gilt für Betrieb nach dem 31. Dezember 2003

Die Vereinfachung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag – in Papierform, über das Elster-Portal oder via E-Mail mittels einer elektronischen Signatur – werde danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Damit läge eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vor und Einkünfte aus solchen Anlagen müssten in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden.

Die vereinfachten Regeln sollen auch einen weiteren Anstieg der Zahl der Anlagen bewirken, teilt das Ministerium weiter mit. An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der PV-Anlagen ändere sich durch die neue einkommensteuerliche Behandlung nichts – hier bleibe insbesondere ein Vorsteuerabzug erhalten.

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