Es ist eines der spektakulärsten Kunstwerke von Castrop-Rauxel. Es ist auf den höchstgelegenen Punkt der Stadt gebaut, auf die Halde Schwerin, und ziert sie wie eine Krone. Doch das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Karlsruhe und das Kunstwerk, das wird keine längere Liaison.
Rechtsanwalt Jan Fröhlich aus Berlin kämpft seit nunmehr einem Vierteljahr für die Urheberrechte von Jan Bormann, Bildhauer aus Castrop-Rauxel und einer der bekanntesten Künstler unserer Stadt in heutiger Zeit. Er war der Erschaffer der Haldenkunst und baute auf Schwerin vor Jahrzehnten eine überdimensionale Sonnenuhr auf die Halde. Ein beliebter Ausflugsort für Castrop-Rauxeler und andere Menschen aus der Region. Aber dass es sich dabei um ein Kunstwerk und noch dazu um eines aus dem Schaffenskreis von Bormann handelt, weiß längst nicht jeder.

Darum fotografierte Peter Hoffmann dort oben eine Reiterin im Sonnenuntergang. Darauf ist das Kunstwerk praktisch komplett zu sehen, wenn man von der Wegegestaltung auf die Halde absieht, die eigentlich mit dazu gehört. Dieses Foto landete auf dem Deckblatt eines Wandkalenders mit Fotografien aus Castrop-Rauxel.
Direkt am Bild oder anderswo im Kalender gab es erst keine Hinweise auf den Erschaffer des Kunstwerks oder den Ort der Aufnahme. Erst nach einer Beschwerde von Bormann über den Anwalt Jan Fröhlich wurden nachträglich Aufkleber mit dem Vermerk auf der Rückseite angebracht.
Dieser Rechtsstreit unter Beteiligung von Martina Tielker von der Castroper Leselust und Hobby-Fotograf Peter Hoffmann ging nun sogar bis nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht aber wies die Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm sowie des Landgerichts Bochum ebenso wie den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zurück.

Dazu erging jetzt ein Schreiben des Präsidenten Stephan Harbarth, Richterin Ines Härtel und Richter Martin Eifert an die Streitparteien: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.“ Dadurch werde auch die einstweilige Anordnung gegenstandslos. „Von einer Begründung wird abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar“, heißt es aus Karlsruhe.