Castrop-Rauxeler zieht vors Bundesverfassungsgericht Es geht um ein Kunstwerk und ein Foto

Kunstwerk-Streit geht nun auch noch zum Bundesverfassungsgericht
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Der Gerichtsstreit um den Wandkalender 2025 von der Buchhandlung „Castroper Leselust“ geht in die nächste Instanz. Rechtsanwalt Jan Froehlich aus Berlin, der in dieser Sache den bildenden Künstler Jan Bormann vertritt, hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit ist die Auseinandersetzung um die Verwendung eines Fotos von der Halde Schwerin mit ihrem Bormann-Kunstwerk, der Sonnenuhr, in Karlsruhe in der höchsten Instanz angekommen.

Es geht um eine Einstweilige Verfügung, die Froehlich im Auftrag des Castrop-Rauxeler Künstlers Jan Bormann erwirken wollte: Er forderte erst vor dem Landgericht Bochum, danach vor dem Oberlandesgericht Hamm die Angabe eines Urhebervermerks auf dem Deckblatt des Wandkalenders, den Martina Tielker gemeinsam mit Peter Hoffmann gestaltete. Das zeigt eine Reiterin im Sonnenuntergang auf der Halde Schwerin. Zu sehen sind auch Teile der Sonnenuhr, also einige der Metallsäulen, die Bormann dort in den 90er-Jahren aufstellte und damit die Haldenkunst praktisch erfand.

Martina Tielker, vertreten durch den Bochumer Anwalt Josef Schneiders, argumentierte, dass sie nicht gewusst habe, dass es sich bei den abgebildeten Stelen um einen Teil eines Kunstwerks handle. Sie habe die bormannsche Sonnenuhr nicht gekannt. Tielker brachte nach einer Beschwerde nachträglich einen Aufkleber an. Der genaue Inhalt war mit Rechtsanwalt Fröhlich abgesprochen. Der Aufkleber kam auf die Rückseite, nicht auf das Titelblatt.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Verfügung ab. Der Beschwerdeführer Bormann muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die sollen nach Informationen unserer Redaktion schon jetzt im fünfstelligen Bereich liegen.

Im Kalender-Streit vertritt Rechtsanwalt Josef Schneiders Martina Tielker und Peter Hoffmann gegen die Abmahnung von Jan Bormann. Auf der Rückseite des Titelblatts brachten sie nachträglich einen Urheber-Vermerk des Kunstwerks Sonnenuhr an.
Im Kalender-Streit vertritt Rechtsanwalt Josef Schneiders Martina Tielker und Peter Hoffmann gegen die Abmahnung von Jan Bormann. Auf der Rückseite des Titelblatts brachten sie nachträglich einen Urheber-Vermerk des Kunstwerks Sonnenuhr an. © Tobias Weckenbrock

Doch nun geht das Verfahren noch weiter und wird damit auch noch teurer: Die stellvertretende Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Carla Köhler bestätigte den Eingang der Verfassungsbeschwerde am Freitag (10.1.2025) auf Anfrage unserer Redaktion. Sie richte sich unter Berufung auf das Urheberpersönlichkeitsrecht gegen einen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. November und einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember.

Köhler dazu in einer schriftlichen Antwort auf unsere Anfrage: „Im fachgerichtlichen Verfahren begehrte der Beschwerdeführer ohne Erfolg, es zu untersagen, ein Lichtbild, das eine von ihm in den 1990er-Jahren auf der Halde Schwerin errichtete riesige Sonnenuhr zeigt, ohne seine namentliche Nennung auf der Vorderseite zu veröffentlichen. Das Verfahren ist in Bearbeitung. Es ist derzeit nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.“

Das OLG beurteilte das Aufbringen des Aufklebers auf der Rückseite als hinreichend.