Landesministerium gewährt Gladbeck neue Optionen zur Corona-Eindämmung

Coronavirus

Wie bekommt die Stadt Gladbeck ihr Corona-Infektionsgeschehen in den Griff? Der Corona-Hotspot im Kreis Recklinghausen liegt dort, aber Maßnahmen zu treffen, ist schwer.

Kreis Recklinghausen

, 01.10.2020, 10:25 Uhr / Lesedauer: 2 min
Das Alte Rathaus der Stadt Gladbeck.

Das Alte Rathaus der Stadt Gladbeck. © Stadt Gladbeck

Gladbeck ist zurzeit der Corona-Hotspot des Kreises Recklinghausen. Über 70 Menschen sind derzeit infiziert, in den vergangenen sieben Tagen gab es über 50 Neuinfektionen. Wie die Menschen in der Stadt damit umgehen, ist aber unterschiedlich.

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Das zeigt das Beispiel Schulen. Ein Stadtsprecher sagte am Mittwoch im Gespräch mit unserer Redaktion, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter mit dem Maskentragen an ihren Schulen unterschiedlich umgingen. Die einen strenger, die anderen weniger streng. Das liegt auch daran, dass es an weiterführenden Schulen keine Pflicht zum Tragen von Masken gibt, wenn die Schüler an ihren Plätzen im Klassenzimmer sitzen.

Empfehlung zu „freiwilliger Maskenpflicht“

In einer Pressemitteilung der Stadt von Freitag hieß es dazu: „(Der Gladbecker Bürgermeister) empfiehlt den weiterführenden Schulen, die Maskenpflicht im Unterricht freiwillig wieder einzuführen.“ In diesem einen Satz stecken zwei bezeichnende Wörter: empfiehlt und freiwillig. Zum Begriff Maskenpflicht passt das nicht.

Das Problem: Ein Bürgermeister kann keine Maskenpflicht anordnen, wenn sie nicht durch die Schutzverordnung gedeckt ist. Ein Schulleiter auch nicht. Es gäbe ja auch keine Sanktionierungsmöglichkeiten, um Schülern diese Pflicht zu verordnen.

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Die Gladbecker Stadtverwaltung, wo mehrfach der Krisenstab tagte, hat deswegen den Kreis, der die Bezirksregierung und die die Landesregierung beauftragt, in dieser Sache eine Klärung herbeizuführen: Dürfen kreisangehörige Kommunen einzeln gezielte Schutzmaßnahmen verhängen, die rechtlich bindend sind?

Ministerium: Städte können anordnen

Auf Nachfrage der Bild-Zeitung stellt das Landes-Gesundheitsministerium klar: Örtliche Ordnungsbehörden könnten „auch wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 15a der Corona-Schutzverordnung nicht vorliegen, die aus ihrer Sicht notwendigen ,strengeren‘ Schutzmaßnahmen anordnen“. Das Ministerium beruft sich dabei auf Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes. Darin heißt es: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt (...), so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen.“ Erste zuständige Behörde dürfte nach Auslegung der Landesregierung eine Kommune sein.

Der Schutz-Automatismus (Corona-Ampel) greift bei kreisangehörigen Städten nur auf Kreis-Ebene. Und zwar dann, wenn die 7-Tages-Neuansteckungs-Inzidenz auf 100.000 Einwohner 35 (Warnstufe gelb) oder 50 (Warnstufe rot) überschreitet. Gladbeck ist ebenso groß wie Castrop-Rauxel und Dorsten und könnte in diesem Infektions-Ausbruch Präzedenzfall für andere kreisangehörige Städte sein.

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