Bormann beharrt in Brunnenfrage auf Urheberrecht - Experte sieht gute Argumente

© Dominik Möller (Archiv)

Bormann beharrt in Brunnenfrage auf Urheberrecht - Experte sieht gute Argumente

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Ein Teil des Kunstwerks von Jan Bormann auf dem Lambertusplatz soll weg: So sagt es die Feuerwehr, so sieht es der 1. Beigeordnete Michael Eckhardt. Der Künstler beharrt auf seinem Urheberrecht.

Castrop

, 22.02.2022, 20:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Das Urheberrecht ist ein starkes Recht. Es schützt das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Schöpfung. Das beginnt mit der Fertigstellung des Werkes und endet auch nicht mit dem Tod des Urhebers. Auf das Urheberrecht beruft sich der Künstler Jan Bormann, wenn es um die Gestaltung des Lambertusplatzes geht.

Die ist seit langem in der Diskussion. Die Feuerwehr will uneingeschränkte Rettungswege. Die Platzgestaltung des Künstlers Jan Bormann steht dagegen. Die Brunnensäule und vor allem einige der neuen Quader könnten einem schnellen Feuerwehreinsatz im Wege stehen, sagte Feuerwehrchef Ulrich Vogel jüngst. Ein Kompromiss deutete sich dort an. Doch den lehnt der Künstler ab.

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Die Brunnensäule aus Diabas-Stein, die Quader, das farbige Quadrat auf dem Boden, das dem Platz eine Form gibt, ja sogar die Pflanzbecken und die Baumart – alles hatte Jan Bormann vor mehr als 40 Jahren in einen Entwurf gepackt. „Bormann-Brunnen“, den Begriff hört er im Übrigen nicht gerne. Er spricht vom Vier-Jahreszeiten-Brunnen. Vier Jahreszeiten, die durch die vier Elemente der Säule symbolisiert werden. Die kleineren Würfel markieren den Verlauf der Münsterstraße und schützen die Brunnensäule.

Drei Quader entfernen, bedeutet eine „Teilzerstörung“

Nun sollen drei Quader weg, erklärte Ordnungs-Dezernent Michael Eckhardt in der gleichen Ausschusssitzung am 16.2., in der auch Vogel seinen Bericht abgegeben hatte. „Ich denke, das wird man dann so entscheiden“, sagte er Eckhardt. Für Jan Bormann ist das undenkbar. Er betrachtet das als Teilzerstörung. Das Urheberrecht bestehe für den gesamten Platz. Damit ist für ihn auch eine mögliche Verlagerung der Elemente an einen anderen Ort keine Lösung.

Der Lambertusplatz in einem Luftbild aus den 1960er-Jahren. Damals stand noch ein Haus, wo heute der Brunnen steht. Mit der Platzgestaltung durch Jan Bormann sollte dem Platz eine Form gegeben werden.

Der Lambertusplatz in einem Luftbild aus den 1960er-Jahren. Damals stand noch ein Haus, wo heute der Brunnen steht. Mit der Platzgestaltung durch Jan Bormann sollte dem Platz eine Form gegeben werden. © RVR Hansa Luftbild GmbH

„Der Urheber hat das Recht, dass sein Werk nicht entstellt oder verändert wird“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Fricke auf Anfrage unserer Redaktion. Und dieses Recht werde eindeutig berührt, wenn auch nur Teile – wie eben vorgeschlagen drei der Würfel – weggenommen würden.

Wie bei Musik oder anderen Künsten kann dieses Urheberrecht nicht übertragen werden. Nach dem Tod des Urhebers geht es auf die Erben über und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod. Ein Nutzungsrecht allerdings kann der Urheber einräumen.

Brandschutz kann ein schwer wiegender Grund sein

Auf der anderen Seite, so Sebastian Fricke, müsse auch das berechtigte Interesse der Stadt berücksichtigt werden, wenn es um schwer wiegende Gründe gehe. Brandschutz sei ein solches berechtigtes Interesse.

Auch bei diesem Thema stehen sich die Parteien gegenüber. Die Feuerwehr sagt, dass bestimmte Bereiche nicht erreicht werden könnten, weil die Würfel im Weg stehen. Jan Bormann sagt, dass zwei starke Feuerwehrmänner oder ein Fahrzeug sie sehr schnell zur Seite schieben könnten.

Jan Bormann fordert ein Brandschutzgutachten, und das schon seit Jahren, wie er kürzlich noch mal erklärte. Rechtsexperte Sebastian Fricke erläutert, dass bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung sicher die Expertise eines Brandschutzgutachters eingefordert werde. Aber auch andere Punkte würden dann diskutiert. Auch die Frage, wie sehr die Veränderung das Werk entstelle, könnte dazu gehören.

Städte arbeiten häufig mit Verträgen, um Nutzung zu regeln

Dass es zu Streitigkeiten wegen des Urheberrechts kommt, ist bei Kunst am Bau oder im öffentlichen Raum nicht ungewöhnlich, so Sebastian Fricke. Er nennt Beispiele: Wenn eine Skulptur vom Dach ins erste Stockwerk verlagert werden soll oder wenn an einem Gebäude später außen ein gläserner Aufzug angebracht wird, könne das Urheberrecht verletzt sein.

Häufig sichern sich Städte und andere Auftraggeber die Nutzung und mögliche Veränderungen vertraglich zu. So kann das Urheberrecht tatsächlich eingeschränkt werden. Ob es solche Verträge zwischen der Stadt und Jan Bormann gibt, dazu gab es bislang keine Aussage. In der Ausschusssitzung wurde das Bauamt beauftragt, die Situation rechtlich zu prüfen.

Jan Bormann sagt am Montag (21.2.) auf Anfrage unserer Redaktion: „Es gab damals deshalb keine Verträge.“ Und er bekräftigt noch einmal: „Mein Urheberrecht gilt für den ganzen Platz.“

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