Wer seinem Freund oder Nachbarn auf der Baustelle hilft, ist kein Schwarzarbeiter, wenn vorher keine reguläre Bezahlung der Arbeiten vereinbart worden ist. Sonst wird es kritisch. © picture alliance/dpa

Immobilien

Beim Hausbau: Wo hört Freundschaftsdienst auf, wo fängt Schwarzarbeit an?

Beim Hausbau sind viele Bauherren auf Hilfe angewiesen. Von Freunden, Nachbarn oder Bekannten. Dabei muss man gehörig aufpassen, damit die Hilfe nicht zur Schwarzarbeit wird.

Aus der Region

, 07.04.2022 / Lesedauer: 4 min

Wer baut, muss oft mit jedem Euro rechnen. Da ist Eigenleistung gefragt, um die Baukosten des Hauses, das man da baut, im Rahmen des Erträglichen zu halten. Bei vielen Tätigkeiten am Bau kann man mit anpacken, kann Hilfsarbeiten leisten, den Profis zur Hand gehen.

Oft genug wird der Bauherr nicht nur selbst tätig. Auch die Familie packt mit an, der Freundeskreis, die Nachbarschaft. Das ist auch völlig in Ordnung, so lange der Freundschaftsdienst und die Nachbarschaftshilfe nicht bestimmte Grenzen überschreiten.

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Denn wenn für die Unterstützung am Bau nicht nur ein Dankeschön fällig wird, sondern auch Bargeld fließt, ist die Abgrenzung zur – illegalen – Schwarzarbeit manchmal schwer. Aber ab wann beginnt Schwarzarbeit überhaupt? Wann gilt Hilfe unter Nachbarn oder Familienangehörigen als illegal? Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten da? Das erfahren Sie hier.

Am 1. August 2004 trat in Deutschland das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, kurz „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ (SchwarzArbG). Schwarzarbeit liegt demnach vor bei einer Arbeit, bei der gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Dies kann im Fall der Freundschafts- oder Nachbarschaftshilfe etwa ein Verstoß gegen das Steuerrecht sein. Man bekommt Geld, versteuert es aber nicht.

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Schwarzarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Arbeit gegen Entgelt verrichtet wird, ohne bei einer Behörde oder Versicherung angemeldet zu sein. Die Bezahlung erfolgt in der Regel bar auf die Hand und es existiert keine Quittung oder eine andere Form von Beleg, durch die sich die Tätigkeit nachweisen ließe.

Dem Arbeitgeber entstehen damit vermeintliche Vorteile, weil er Steuern und Sozialabgaben spart und niemand kontrolliert, ob er die gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsrecht einhält. Der Schwarzarbeiter wiederum erhält seinen Lohn unverzüglich und ohne steuerliche Abzüge.

Beide Seiten gehen ein beträchtliches Risiko ein

Gleichzeitig gehen aber beide Seiten ein beträchtliches Risiko ein, sagt Rose Sommer von der Verbraucherzentrale in Castrop-Rauxel. Denn zum einen ist Schwarzarbeit illegal und gilt mindestens als Ordnungswidrigkeit, in vielen Fällen sogar als Straftat. Zum anderen kommt kein gültiger Arbeitsvertrag zustande, sodass weder Arbeitgeber noch Schwarzarbeiter irgendwelche Rechtsansprüche gegenüber dem anderen geltend machen können.

Rose Sommer leitet die Verbraucherzentrale in Castrop-Rauxel. Sie warnt dringend vor Schwarzarbeit. © Verbraucherzentrale

Entscheidet sich zum Beispiel der Arbeitgeber nach getaner Arbeit, den vereinbarten Lohn doch nicht zu zahlen, hat der Schwarzarbeiter keine Möglichkeit, diesen mit rechtlichen Mitteln einzufordern. Auch kann er nicht durchsetzen, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zum Arbeitsschutz trifft.

Doch auch für den Arbeitgeber ergeben sich durch Schwarzarbeit Nachteile. Stellt sich etwa heraus, dass bei der Arbeit gepfuscht wurde, und entstehen ihm dadurch weitere Kosten, bleibt er auf diesen sitzen. Er kann dann keinen Schadenersatz vom Schwarzarbeiter einfordern.

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Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2013 entschieden (Urteil vom 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13), so Rose Sommer. Der schwarz geschlossene Werkvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Das heißt: Beide Vertragsparteien können gegenüber der anderen Partei nichts verlangen und gehen bei Schwarzarbeit aller Rechte verlustig.

Das gilt gemäß dem selben BGH-Urteil auch, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen die Regelungen verstößt und der Besteller diesen Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Letzteres ist vor allem bei der sogenannten Ohne-Rechnung-Abrede der Fall, so Rose Sommer.

Nicht jede Nachbarschaftshilfe ist Schwarzarbeit

Ist deshalb aber jede Nachbarschaftshilfe gleich Schwarzarbeit, wenn der Helfer ein paar Euro dafür bekommt, ohne sie zu versteuern? Nein, denn bei der Schwarzarbeit gibt es einige Einschränkungen. Demnach gelten Leistungen, die für Angehörige aus Gefälligkeit, für Nachbarn oder als Selbsthilfe erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind, nicht als Schwarzarbeit und sind somit auch nicht illegal.

Speziell dann, wenn für die Tätigkeit nur wenig gezahlt wird, sieht der Gesetzgeber die Voraussetzung der fehlenden Gewinnorientierung als erfüllt an. Es ist somit keine Schwarzarbeit, wenn Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder auch Kollegen für Sie freiwillig arbeiten, ohne eine Bezahlung zu erwarten, und Sie ihnen zum Dank trotzdem ein „geringes Entgelt“ geben.

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Das Gesetz legt keine Grenze fest, wie hoch eine Bezahlung sein darf, um als „gering“ zu gelten. Generell lässt sich jedoch sagen, dass eine Bezahlung, die deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Tätigkeit liegt, eher gegen eine Gewinnorientierung spricht und deshalb nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit fällt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber dem Helfer lediglich die entstandenen Materialkosten bezahlt.

Hat man freilich für die Hilfe am Bau von Anfang an eine Bezahlung vereinbart oder fällt die spontane Vergütung sehr hoch aus, könnte den Beschäftigten durchaus vorgeworfen werden, dass sie schwarzarbeiten. Wer also etwa dem Sohn seines Nachbarn für die Hilfe vorher eine Zahlung verspricht, wandelt dicht am Vorwurf der Anstiftung zur Schwarzarbeit.

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