Corona-Isolation fällt weg Ahauser Arbeitgeber müssen mit schwieriger Situation klarkommen

Corona-Isolation fällt weg: Schwierige Situation für Arbeitgeber
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Drei Jahre lang war sie das Damokles-Schwert, das über der Corona-Pandemie in Deutschland hing. Die Quarantäne. Wer sich mit dem Virus infiziert hatte, musste sich quasi zuhause einschließen. Zunächst für zwei Wochen, dann für zehn Tage, später nur noch für eine Woche und bis zuletzt für fünf Tage. Doch damit ist ab kommenden Mittwoch (1.2.) Schluss.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Isolationspflicht aufgehoben. Wer infiziert ist, kann, bzw. muss dementsprechend wieder zur Arbeit gehen. Es müssen sich also auch Ahauser Arbeitgeber überlegen, wie sie mit positiv getesteten Mitarbeitern umgehen werden. Denn nur wer wirklich Symptome hat, soll künftig einen Krankenschein bekommen.

Geschäftsführer sieht Konflikt in abgeschaffter Isolationspflicht

Ingo Daume, Geschäftsführer des Ahauser Handwerksbetriebes „Daume Dach + Fassaden“, lässt durchblicken, welche Konflikte für ihn als Arbeitgeber mit der neuen Corona-Regelung entstehen. Denn Grundsätzlich könne man ja arbeiten, wenn man fit ist, meint Daume. „Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass Corona zu unserem Alltag gehören wird, wie eine Grippe“, sagt er weiter. Daher sei es erstmal nicht verkehrt, die Isolationspflicht aufzuheben.

Daume sieht allerdings auch die Kehrseite dieser Medaille: „Andererseits riskiert man, dass sich andere Mitarbeiter anstecken, sobald jemand positiv zur Arbeit erscheint.“ Bislang habe Daume schätzungsweise 30 Prozent mehr Krankheitsfälle durch Corona gehabt als ohne. „Trotzdem konnten wir recht flüssig durcharbeiten. Die Fälle traten meist einzeln auf, sodass wir das aufgrund unserer Mitarbeiterstärke von rund 70 Personen etwas abfedern konnten“, beschreibt der Geschäftsführer.

Eine Lösung, wie ab der kommenden Woche mit der neuen Situation in dem Betrieb umgegangen werden soll, hat Daume jedoch noch nicht. Er sagt: „Wir können die neuen Regelungen erstmal nur auf uns zukommen lassen.“

Gesonderte Regeln für Arztpraxen und Co.

Einen Schritt weiter ist man bereits beim Caritasverband Ahaus-Vreden und beim Klinikum Westmünsterland. Die Caritas ist Träger mehrerer Senioren- und Pflegeheime in Ahaus und Umgebung. Pressesprecher Christian Bödding erklärt, dass die Landesregierung die Situation bei Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen - also z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser und Seniorenheime - gesondert betrachte.

Christian Bödding ist Pressesprecher beim Caritasverband Ahaus/Vreden.
Christian Bödding ist Pressesprecher beim Caritasverband Ahaus-Vreden. © Caritasverband Ahaus-Vreden

Positiv getestete Besucher „dürfen unsere stationären Einrichtungen für volle fünf Tage nach dem Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet“, so Bödding. Außerdem gelte für infizierte Beschäftige weiterhin ein Tätigkeitsverbot, bis ein negativer Test vorliege. Auch für positiv getestete Bewohner greife eine Isolierungspflicht. Diese ende frühestens fünf Tage nach einem negativen Test oder spätestens zehn Tage nach dem ersten positiven Testergebnis.

In Sachen Testungen und Maskenpflicht habe sich nichts verändert, so Bödding. „Es gilt weiterhin, dass Besucherinnen und Besucher unserer voll- und teilstationären Einrichtungen am Tag des Besuchs zuhause einen Corona-Selbsttest vornehmen können.“ Und weiter: „Wenn ein Besucher noch keinen Test durchgeführt hat, ist ihm in der Einrichtung ein kostenfreier Corona-Schnelltest, bzw. ein Selbsttest anzubieten.“

FFP2-Masken sind im Seniorenheim weiter Pflicht

Des Weiteren müssen FFP2-Masken von Besuchern und Mitarbeitern getragen werden. Bödding schreibt dazu: „Es ist jedoch gerade den Besuchern unserer Seniorenheime nicht immer einfach zu vermitteln, warum mittlerweile die Maskenpflicht fast überall gefallen ist, in den öffentlich zugänglichen Bereichen unserer Heime aber weiterhin gilt.“

Tobias Rodig, Leiter der Unternehmenskommunikation beim Klinikum Westmünsterland, fasst ebenfalls zusammen: „Für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.“ Er fügt hinzu: „Auch für Besucher gilt weiterhin: „Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Gruppen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten.“

In einer ähnlichen Lage wie Arztpraxen, Krankenhäuser und Seniorenheime befindet sich auch die Feuerwehr sowie der Rettungsdienst der Stadt Ahaus. Dirk Honekamp, Leiter der Ahauser Feuerwehr, sagt auf Nachfrage: „Da wir diese Einrichtungen regelmäßig betreten, gelten die dortigen Regelungen indirekt für uns.“ Konkret bedeutet dies, dass das Feuerwehr- und Rettungsdienstpersonal nach einem positiven Test ebenfalls für fünf Tage in Isolation müsse. Honekamp sagt weiter: „Wenn man im Einsatzdienst ist, muss man fit sein.“ Zudem würde im Kontakt mit Patienten weiterhin eine Maske getragen.

Dirk Honekamp ist Leiter der Ahauser Feuerwehr.
Dirk Honekamp ist Leiter der Ahauser Feuerwehr. © Stephan Rape (A)

Anwalt erwartet arbeitsrechtliche Diskussionen

Dass die wegfallende Isolationspflicht noch einige arbeitsrechtliche Diskussionen hervorbringen wird, da ist sich Rechtsanwalt Lukas Hofmann von der Ahauser Kanzlei „Mensing & Partner“ sicher. Grundsätzlich, so sagt er, sei es nicht möglich, sich wegen einer Corona-Infektion krankschreiben zu lassen. Es sei denn, man hat Symptome. Für diejenigen, die Corona-positiv sind und mit vulnerablen Gruppen arbeiten, regele die neue Corona-Schutzverordnung das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten jedoch eine Vereinbarung treffen im Falle einer Corona-Infektion. Um Mitarbeiter zu schützen, könnten Arbeitgeber das Home-Office oder eine bezahlte Freistellung anbieten. Schließlich könne der Arbeitgeber niemanden mehr zwingen, zuhause zu bleiben. „In den meisten Fällen wird es kein Problem sein, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen“, sagt Hofmann.

Der Anwalt warnt jedoch: „Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann ich nur davon abraten, eigenständig in Isolation zu gehen, ohne eine Abmachung mit dem Arbeitgeber getroffen zu haben.“ In einem solchen Fall könne der Lohnanspruch wegfallen, eine Abmahnung ins Haus flattern oder schlimmstenfalls die Kündigung drohen.

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