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Caritasverband Ahaus-Vreden wartet auf Details der Corona-Testverordnung
Corona-Tests
In Pflegeeinrichtungen sollen verstärkt Corona-Schnelltests durchgeführt werden. Bei Bewohnern, Personal und Besuchern. So sieht es die neue Testverordnung vor. Ab dem 15. Oktober gilt sie.
Ab dem 15. Oktober soll in Krankenhäusern Pflegeeinrichtungen regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden. Per Schnelltest. Bewohner (Patienten), Beschäftigte und auch Besucher sollen von der neuen Testverordnung profitieren, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg gebracht hat. Mithilfe eines Nasenabstrichs kann der Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen erbracht werden. Das kann auch in der Einrichtung selbst, aber auch in Arztpraxen außerhalb von Laboren erfolgen. Allerdings durch medizinisches Fachpersonal.
Warten auf Antworten aus Berlin
Kurz vor dem Start der „Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“, wie sie im Amtsdeutsch heißt, sind Details der Durchführung aber noch unklar.
So sagt Christian Bödding, Pressesprecher des Caritasverbands Ahaus-Vreden, dass man auf genauere Informationen warte: „Wir sind genauso neugierig wie andere auch und schauen jeden Tag auf die Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.“ Dort findet man auch zahlreiche Hinweise auf die Modalitäten der neuen Verordnung, wie der Testalltag ab dem 15. Oktober genau aussehen soll, werden Betroffene aber wohl erst am Stichtag erfahren.
Antwort aus dem Gesundheitsministerium
Mit einer Anfrage in der Pressestelle des Bundesgesundheitsministeriums erfährt man ein wenig mehr. Wen genau betrifft die neue Verordnung? Pressesprecher Sebastian Gülde stellt klar: „Pflegeheime beispielsweise bekommen ein monatliches Kontingent, abhängig von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner: bis zu 50 Tests pro Monat stehen rechnerisch pro Bewohner zur Verfügung; eine Einrichtung mit 80 Bewohnern kann so beispielsweise 4.000 Tests im Monat im Rahmen ihres eigenen Hauskonzepts nutzen, um Besucher, Personal oder Bewohner aktuell und schnell zu testen.“
Fallen auch Behinderteneinrichtungen darunter? „Unter die Regelung fallen auch Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes, also auch voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen“, sagt der BMG-Pressesprecher und zitiert seinen Chef: „Besonders für Höchstbetagte und Kranke ist COVID-19 eine große Gefahr. Deswegen verbessern wir die Schutzkonzepte für Krankenhäuser und Pflegeheime. Antigentests sind so eine gute Ergänzung unserer Corona-Strategie für Herbst und Winter.“ Soweit die offizielle Stellungnahme aus Berlin.
Noch viele offene Fragen
Unbeantwortet bleibt dabei die Frage, wie der mögliche Mehraufwand in den Einrichtungen zu schultern sein wird. Auch wie man dem entgegensteuern kann, dass sich negativ Getestete möglicherweise in Sicherheit fühlen. Und unklar ist auch noch, ob ab dem 15. Oktober in allen Pflegheimen sofort ausreichend Tests zur Verfügung stehen.
Auch der Caritasverband Ahaus-Vreden wird wohl die neue Verordnung erst genauer lesen müssen, um zu wissen, wie der neue Testalltag in seinen sechs Pflegeeinrichtungen mit insgesamt 300 Pflegeplätzen aussehen wird.
Seit über 30 Jahren dem Medienhaus treu verbunden geblieben, zunächst in Steinfurt und jetzt in Ahaus. Hegt eine Leidenschaft für gute Geschichten, Menschen und ihre Schicksale.
