Ahaus zahlt Wettbürosteuern zurück Gerichtsentscheidung wird teuer für die Stadt

Ahaus zahlt Wettbürosteuern zurück: Gerichtsentscheidung wird teuer
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Für die Stadt Ahaus versiegt eine Einnahmequelle. Die Wettbürosteuer fällt weg. Beschlossen wird das in der heutigen Ratssitzung (15.2.). Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im September 2022.

Damit fehlen der Stadt nicht nur Steuereinnahmen. Sie muss die bisherigen Einnahmen außerdem zurückzahlen. Das geht aus den entsprechenden Ratsunterlagen hervor. Und die Summe ist beachtlich.

Stadt nahm 110.000 Euro ein

Denn im betroffenen Zeitraum hatte die Stadt der Vorlage zufolge 110.000 Euro eingenommen. In anderen Städten, zum Beispiel Dorsten (280.000 Euro von 2016 bis 2022) und Dortmund (4.000.000 Euro von 2014 bis 2022), waren die Einnahmen jedoch noch höher.

Das Geld, die 110.000 Euro, bekommen die (ehemaligen) Ahauser Wettbüro-Betreiber nun zurück. Vier Wettbüros erhalten eine Rückzahlung. So viele hatte es zwischenzeitlich im Jahr 2019 in Ahaus gegeben. Mittlerweile (seit August 2020) sind nur noch zwei Wettbüros übrig geblieben.

Eingeführt hatte die Stadt Ahaus die Wettbürosteuer zum 1. Januar 2019. Ihr Ziel sollte es sein, die Ansiedlung weiterer Wettbüros in der Stadt zu verhindern. Die Wettbürosteuersatzung vom 19. November 2018 bezeichnet die Steuer als „örtliche Aufwandssteuer“. Diese Satzung wird nun aufgehoben.

Wettbürobetreiber legten Widerspruch ein

Im Februar 2019 erhielten die Betreiber den ersten Bescheid für die damals neue Steuer. Diese nahmen die Bescheide allerdings nicht einfach hin. Sie legten Widerspruch gegen die Wettbürosteuer ein.

Ihre Begründung: Ihre Verfassungsmäßigkeit mit dem Bruttoeinsatz als Bemessungsgrundlage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. So steht es in der Ratsvorlage.

Dennoch wurde die Steuer festgesetzt – vorbehaltlich einer Prüfung, ob die Bemessungsgrundlage zulässig ist. Bis dahin habe sich die Stadt mit den Wettbürobetreibern geeinigt, die Widersprüche ruhen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern gleich die ganze Steuer auf kommunaler Ebene für unzulässig erklärt. Die Begründung wird ebenfalls in den Ratsunterlagen aufgeführt: Die Wettbürosteuer sei gleichartig zu den „bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern“. Bei einer zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer würden Wettbüros also doppelt besteuert, was „generell ausgeschlossen“ sei.

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