In Sachen Familien- und Erbrecht informiert unser Familienrechts-Experte Leander Müller in dieser Kolumne über häufige Rechtsfälle in Familien. © Optik Klose

Familienrecht im Kreis Unna

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Auf diese Fallstricke sollten junge Eltern achten

Wer in der Blüte seines Lebens steht, macht sich ungern Gedanken über seinen Tod. Warum das aber wichtig ist und was es dabei zu beachten gibt, erklärt unser Familienrechts-Experte Leander Müller.

von Leander Müller

Kreis Unna

, 05.11.2021 / Lesedauer: 3 min

Es gibt Dinge im Leben die man gerne aufschiebt. Das können ganz gewöhnliche Alltagstätigkeiten sein. Es können aber auch Tätigkeiten sein, die eine größere Bedeutung von rechtlicher Tragweite haben. Hierzu gehört neben der Frage, ob und wann man ein Testament errichten möchte, auch die Frage, wie man es mit der Errichtung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht hält. Braucht man so etwas? Ist das nicht eigentlich etwas für den eigenen Lebensabend?

Sich mit der eigenen Vergänglichkeit oder der Möglichkeit eines schweren das Leben völlig aus den Angeln hebenden Krankheitsverlaufes zu beschäftigen, ist ein nicht einfacher Prozess. Wer würde das Glück einer jungen Familie mit einem solchen Thema belasten wollen. Und doch: Die Vorsorge ist besser als die Nachsorge. Sich frühzeitig hiermit zu beschäftigen ist sinnvoll.

Wichtig ist: Genau definieren, wann Vollmacht greifen soll

Bei einer Vorsorgevollmacht teilt man einer Person, der gegenüber man ein hohes Zutrauen haben sollte, die rechtliche Zuständigkeit für bestimmte Lebensbereiche zu. Hierzu können Bankgeschäfte und das Verwalten des eigenen Vermögen gehören. Es kann aber auch die gesundheitliche Fürsorge betroffen sein, wozu auch die Entscheidung über Heimunterbringungen oder die Umsetzung einer Patientenverfügung gehören kann.
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In der Patientenverfügung werden wiederum Anordnungen getroffen, die zum Beispiel den Fall einer Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung betreffen und wann von einem Sterbewunsch desjenigen auszugehen ist, der die Patientenverfügung errichtet. Sie dient also dem Bevollmächtigten und den behandelnden Ärzten als Handlungsanweisung. Dabei soll jeder selbst in dem Rahmen des rechtlich zulässigen entscheiden, ob man eine weitergehende Behandlung auch dann wünscht, wenn man in einen medizinisch verlängerbaren Prozess des Ablebens verfallen ist und es keine Aussicht auf Heilung mehr gibt.
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Wichtig ist es, dass genau definiert wird, wann von der Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Zwar ist das Handeln des Bevollmächtigten regelmäßig gegenüber anderen unbeschränkt, jedoch hat sich der Bevollmächtigte im Verhältnis zwischen ihm und dem Vollmachtgeber an die Weisungen, die in der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung enthalten sind, zu halten. Da man dies allerdings im Fall der Fälle nicht mehr selbst kontrollieren kann, sollte ein sehr vertrauensvolles Verhältnis zu dem Bevollmächtigten bestehen.Es bietet sich daher an, dass sich bereits junge Eheleute gegenseitig für den Fall der Handlungsunfähigkeit des jeweils anderen bevollmächtigen zu lassen. Die Chancen auf diese Weise eine für den Fall der Fälle möglicherweise anstehende Bestellung eines fremden Betreuers über das Betreuungsgericht abzuwenden, steigen dann stark an. Mindestens in dem Fall, dass den Eheleuten gemeinsam ein Haus gehört, sollte die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung notariell beurkundet werden. Denn nur die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass der einspringende Ehepartner auch über das Miteigentum des anderen verfügen darf. Wenn man alles errichtet hat, sollte man, wie bei einem Testament auch, in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Dokumente noch dem Stande der Rechtsprechung und dem eigenen Willen entsprechen. Es empfiehlt sich insoweit auf kompetenten juristischen Rat zurückzugreifen.
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