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Steuern und Familie: Bei Kurzarbeit ist eine Steuererklärung nicht immer nötig
Steuer-Kolumne für Familien
Durch die Coronakrise sind auch viele Elternteile in die Kurzarbeit geschickt worden. Eine Herausforderung für Familien. Warum nicht immer eine Steuererklärung nötig ist, erklärt unser Experte.
Haben Sie im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten und wissen nicht, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen? Durch die andauernde Coronakrise sind viele Arbeitnehmer in die Kurzarbeit getrieben worden. Auf der einen Seite ist die Kurzarbeit gerade für junge Familien mit Kindern von großer Bedeutung und auf der anderen Seite ein notwendiges Übel, um den Arbeitsplatz zu halten.
Jeder Elternteil weiß, dass das eigene Familienunternehmen viele Herausforderungen mit sich bringt und die Finanzen gut verwaltet werden müssen. Gerade bei Kindern im heranwachsenden Alter werden viele Sonderausgaben anfallen. Ausgaben, die oft nicht geplant werden können. Ausgaben, die einen großen Riss in die Haushaltskasse reißen können.
In vielen Fällen wird es zu einer Steuernachzahlung kommen
Und was ist, wenn dann auch noch das Einkommen gefährdet ist? Durch die Coronakrise sind viele Familien finanziell ins Schwanken geraten. Ob der Job erhalten bleibt, ist ungewiss. Ein Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet, hat den Vorteil, dass der Arbeitsplatz vorerst erhalten bleibt. Sollte es dennoch zu einer anschließenden Arbeitslosigkeit kommen, besteht ein längerer Anspruch auf Arbeitslosengeld, da das Arbeitsverhältnis zuvor länger bestanden hat.
In manchen Fällen wird die Kurzarbeit zur beruflichen Weiterbildung genutzt und dadurch werden zeitliche Freiräume qualitativ gefüllt. In anderen Fällen haben Arbeitnehmer in Kurzarbeit mehr Freizeit. Neben einigen Vorteilen gibt es leider auch Nachteile: Die Gehaltszahlung fällt geringer aus, was die Kaufkraft der Familie senkt.
Hinzu kommt die leidige Frage, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht. Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten haben, müssen Sie im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Das Kurzarbeitergeld an sich ist steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass das erhaltene Kurzarbeitergeld zu einem höheren Einkommensteuersatz führt. Durch den höheren Steuersatz wird es in vielen Fällen zur Steuernachzahlung kommen.
Keine Steuererklärung bei weniger als 410 Euro Kurzarbeitergeld
Beispielsweise ergibt sich bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen in Höhe von circa 25.000 Euro zuzüglich 8000 Euro Kurzarbeitergeld, bei einer Zusammenveranlagung eine Mehrsteuer in Höhe von circa 1150 Euro (Einzelveranlagung circa 900 Euro), die bei der Abgabe der Steuererklärung finanziell eingeplant werden muss.
Gibt es nicht doch noch eine Möglichkeit, die Abgabepflicht der Steuererklärung zu umgehen? Ja: Sollte das erhaltene Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr weniger als 410 Euro betragen haben, müssen Sie für dieses Kalenderjahr keine Erklärung abgeben. Es kommt zum sogenannten Härteausgleich. Meine Empfehlung: Holen Sie sich im Vorfeld professionelle Hilfe und schauen Sie so einer eventuellen Steuernachzahlung so gelassen wie möglich entgegen.
