Welche Art von Betrieben dürfen sich tatsächlich an der Nordlippestraße in Werne ansiedeln? Industrie, Gewerbe - oder beides?

© Felix Püschner

Industrie oder Gewerbe – was darf sich nun in Werne ansiedeln?

rnWirtschaft

Der „Kooperationsstandort Nordlippestraße Nord“ in Werne birgt jede Menge Zündstoff. Das fängt schon bei der Frage an, welche Firmen sich dort überhaupt ansiedeln dürfen. Wir haben nachgefragt.

Werne

, 26.05.2021, 05:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Viel wurde in den vergangenen Wochen über das geplante Industrie- und Gewerbegebiet in Werne diskutiert. Warum soll es ausgerechnet auf der Ackerfläche an der Nordlippestraße entstehen? Braucht Werne diesen Standort überhaupt? Und welche Art Unternehmen dürfen sich dort eigentlich ansiedeln? Mit Blick auf letztere Frage hatte die Stadt zuletzt durchaus für Irritationen gesorgt - inklusive Bürgermeister Lothar Christ.

Denn wer auf die Homepage der Stadt, die jüngsten Statements des Bürgermeisters oder auch in die Verwaltungsvorlage zum „Kooperationsstandort Nordlippestraße Nord schaut“, der liest dort stets nur den Ausdruck „Gewerbegebiet“. Von Industrie ist keine Rede - allenfalls zwischen den Zeilen. Die Politik hatte bislang stets von einem „Industrie- und Gewerbegebiet“ gesprochen, bei der „Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße“ (BIN) macht hingegen schon der Name deutlich, was die Mitglieder befürchten.

Keine Schornsteine, keine große Logistik - aber was sonst?

Wernes Bürgermeister hatte zwar mehrfach betont, dass man an dem Standort keine rauchenden Schornsteine oder Logistikbetriebe wolle, die zwar viel Fläche benötigen, aber nur wenige Arbeitsplätze schaffen - doch ein klares Ja oder Nein im Sinne von „Es ist so vorgeschrieben“ gab es nicht. Kein Wunder, dass der ein oder andere Bürger ins Grübeln gerät - mal abgesehen von denen, die ohnehin schon die Protest-Plakate mit besagten rauchenden Schornsteinen in die Höhe gehalten haben.

Wir haben beim Bürgermeister nachgefragt: Industrie, Gewerbe oder beides - was darf denn nun dort hin? In der schriftlichen Stellungnahme heißt es zunächst: „Die Unterscheidung zwischen Industrie- (GI-Gebiet) und Gewerbegebiet (GE-Gebiet) kommt aus der Baunutzungsverordnung. Als Oberbegriff sowie im allgemeinen Sprachgebrauch wird für GI- und GE-Gebiete häufig der Begriff ‚Gewerbegebiet‘ verwendet. Deshalb gehen die Begrifflichkeiten häufig durcheinander.“

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In Werne gestalte sich die Bestandssituation derzeit folgendermaßen: Von allen großen, von mehreren Betrieben genutzten Gewerbegebieten sind die Standorte Wahrbrink, Brede, Nordlippepark 1 und 3 zusammen mit dem Gebiet an der Pagenstraße Richtung Tennisanlage Blau-Weiß sowohl GE- als auch GI-Gebiete. Nordlippepark 2, Wahrbrink-West und Brede-Ost sind hingegen reine GI-Gebiete.

Auf der Regionalplanebene werde in dieser Hinsicht allerdings nicht unterschieden, sondern von „GIB“ (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen) gesprochen. Besagte Regionalplanebene ist auch für den Standort an der Nordlippestraße relevant. Schließlich handelt es sich bei den Kooperationsstandorten um ein Vorhaben des Regionalverbands Ruhr (RVR). Dieser hat in Absprache mit den Kommunen insgesamt 24 potenzielle regionale GIB-Standorte ausgemacht.

Ausweisung als Industriegebiet ermöglicht 3-Schicht-Betrieb

Welche konkrete Ausweisung an der Nordlippestraße erfolge, werde erst im Laufe des Planungsverfahrens zu entscheiden sein, heißt es in dem Antwortschreiben aus dem Bürgermeisterbüro: „Um möglichst viele Arbeitsplätze zu generieren, ist für manche Betriebe wichtig, im 3-Schicht-Betrieb zu arbeiten. Ein solcher Betrieb ist regelmäßig nur in einem GI-Gebiet erlaubt. Die Ausweisung eines GI-Gebiets bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass man eine hochemittierende Schwerindustrie entwickelt.“

In den bereits vorhandenen GI-Gebieten in Werne seien beispielweise „ganz normale mittelständische Gewerbebetriebe“ angesiedelt. Die Ansiedlung entsprechender Betriebe könne die Stadt einerseits über die Regelung im Bebauungsplan und andererseits über die Kaufverträge steuern.

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Das ist in Gewerbe- und Industriegebieten erlaubt

  • Laut Baunutzungsverordnung dienen Gewerbegebiete „vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Zulässig sind demnach: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke. Zudem können ausnahmsweise zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten.
  • Für Industriegebiete gilt hingegen, dass diese „ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind“ dienen. Zulässig sind demnach Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
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