
© Jörg Heckenkamp
Flucht aus Quarantäne-Haus: Hätte Sicherheitspersonal Mann festhalten dürfen?
Corona-Quarantäne in Werne
Ein Mann ist aus dem unter Quarantäne gestellten Hochhauses im Holtkamp in Werne getürmt. Er konnte flüchten, weil er nicht vom Sicherheitspersonal festgehalten werden durfte. Aber wieso nicht?
Nachdem ein Mann aus dem unter Quarantäne gestellten Hochhaus im Holtkamp geklettert und geflohen ist, gab es Irritationen um die Handhabe von Sicherheitspersonal des BAK und dem Ordnungsamt. Der Mann stand zwar selbst nicht unter Quarantäne, wie sich am Donnerstag (4. März) herausstellte, als er zuvor aus einem Fenster in der ersten Etage des Mehrfamilienhauses geklettert war.
Allerdings wäre er unter Isolation gestellt worden. „Er ist aus dem Gebäude geklettert und wurde dabei beobachtet. Wir durften ihn jedoch nicht festhalten“, erklärte Frank Gründken, Ordnungsdezernent der Stadt Werne. Aber wieso eigentlich nicht?
Werner Ordnungsamt hat andere Rechte als privater Sicherheitsdienst
Das ist juristisch zu erklären. Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der privaten Sicherheitsfirma BAK vor Ort waren, als der Mann aus dem Hochhaus kletterte. Laut Frank Gründken handelte es sich um einen Mitarbeiter des BAK. Vom Ordnungsamt seien zu dem Zeitpunkt - es ist in der Nacht zu Mittwoch passiert - keine Kollegen vor Ort gewesen.
Allerdings hätten nur Mitarbeiter der städtischen Behörde, nicht Kollegen des Sicherheitsdienstes, den Mann festhalten dürfen. „Das Ordnungsamt ist dafür verantwortlich, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen. In Fällen der Gefahrenabwehr dürfen die Mitarbeiter jemanden festhalten“, erklärt Sebastian Fricke, Rechtsanwalt der Dortmunder Kanzlei Schaefermeyer.
Dies wäre am Hochhaus in Werne der Fall gewesen. Von dem Mann, der einige Tage in dem unter Quarantäne gestellten Hochhaus verbracht hat, geht eine gewisse Gefahr für die Allgemeinheit aus, weil der Mann sich infiziert haben könnte. Zur Sicherung der Identität des Mannes hätte das Ordnungsamt ihn in jedem Fall vorläufig festnehmen dürfen, so Fricke weiter. Der Rechtsanwalt erklärt, dass man ebenfalls unterscheiden muss, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt.
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind demnach befugt, zu einer Strafverfolgung oder eben einer Gefahrenabwehr Personen vorläufig festzunehmen. Weil man davon ausgehen musste, dass der Mann gegen die Quarantäne-Regeln verstößt, weil er aus dem Haus türmte, hätten Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Mann festhalten dürfen, um seine Identität zu überprüfen.
In dem Fall konnte man von der Verletzung der Quarantäne-Regel und damit allerdings nicht von einer Straftat, sondern einer Ordnungswidrigkeit ausgehen. In bestimmten Fällen - eben hier zur Identifizierung und Gefahrenabwehr - hätten Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Mann vorläufig festnehmen dürfen. Erst später stellte sich heraus, dass der Mann selbst gar nicht unter Quarantäne stand.
Sicherheitspersonal hat begrenzte Rechte
Das Ordnungsamt hat die Aufgaben, das Haus und die Quarantäne-Regeln zu überwachen, zum Teil auch dem privaten Sicherheitsdienst übertragen. Gewisse Rechte, die Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes haben, können allerdings nicht mit übertragen werden. So hätten die Mitarbeiter des BAK nur dieselben Rechte wie jeder andere Bürger auch, wie Sebastian Fricke erklärt. Und dabei gibt es natürlich Grenzen.
„Man darf nicht in die Rechtsordnung eingriffen. Man kann nicht einfach selber ‚Polizei spielen‘“, formuliert er salopp. „Wenn eine Straftat allerdings gegen einen selbst gerichtet wird, dann kann man jemanden festhalten. Das ist dann eine Form der Notwehr.“ Wenn also das persönliche Recht verletzt oder in Gefahr ist (beispielweise eine Bedrohung oder Raub), dann kann jeder Bürger eine andere Person laut dem sogenannten „Jedermannparagraphen“, §127 der Strafprozessordnung, vorläufig festnehmen. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Rechtsgut der Allgemeinheit bedroht wird.
Als der Mann in der Nacht zu Mittwoch aus dem Hochhaus kletterte und flüchtete, wurde die Polizei zur Unterstützung hinzu gezogen. Als die Beamten vor Ort eingetroffen sind, war der Mann allerdings schon verschwunden. Die Polizei, die mit dem Ordnungsamt der Stadt in vielen Situationen kooperiert, greift generell unterstützend ein, wenn das nötig ist.
„Die Polizei leistet eine Amtshilfe. Die Zuständigkeit liegt hier bei der Stadt. Wenn sie originär die Gefahrenabwehr nicht leisten kann, dann hilft die Polizei subsidiär aus“, erklärt Christian Stein, Pressesprecher der Polizei des Kreises Unna. Die Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdiensten dürfen wie bei dem Fall in Werne Personen überwachen, ansprechen oder davor warnen, dass sie womöglich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, so Stein weiter.