
In Sachen Familien- und Erbrecht informiert unser Familienrechts-Experte Leander Müller in dieser Kolumne über häufige Rechtsfälle in Familien. © Optik Klose
Familien-Recht: Die Beziehung zerbricht - kann ich gemachte Geschenke zurückfordern?
Familienrecht im Kreis Unna
Schön, wenn Beziehungen halten. Doch die Realität sieht oft anders aus. Haben Ex-Partner Anspruch auf Geschenke, die sie gemacht haben? Unser Familienrechts-Experte Leander Müller klärt auf.
Kann man Geschenke von seiner Freundin oder seinem Freund zurückfordern, wenn die Liebe einmal ihr Ende gefunden hat? Diese Frage hatte kürzlich ein Oberlandesgericht zu beantworten, welches sich mit einer „gut situierten“, nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder dem was davon übrig blieb - nämlich Streit - beschäftigt hat.
Beide Lebensgefährten verfügten durchaus über Vermögen und ein gutes Auskommen. Während der intakten Beziehung kam es zu finanziell aufwendigen Restaurantbesuchen, Reisen und Shoppingausflügen. Der Freund richtete der Freundin unter anderem eine Zweitkreditkarte ein, welche innerhalb einiger Monate mit 100.000 Euro belastet wurde.
Überdies bekam sie auch Diamantohrringe geschenkt. Als das Glück zerbrach, wurden die großzügigen Vorgänge doch noch einmal überdacht. Die Ex-Lebensgefährtin sah sich nunmehr einer Rückzahlungsklage über 200.000 Euro und der klageweisen Rückforderung der Diamantohrringe ausgesetzt. Denn zurückzahlen oder geben wollte sie von diesen Werten nichts.
Wenn man jemandem etwas schenkt, kann man dieses Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker grob undankbar verhält. Das reine Ausbrechen aus einer Beziehung stellt jedoch allein noch keine grobe Undankbarkeit des einen gegen den anderen Lebensgefährten dar. Es bedarf hierfür vielmehr einer schweren Verfehlung, die auf eine entsprechend undankbare innere Einstellung des Beschenkten schließen lasse. Auf diesem Wege wird die Rückforderung also zumeist schwer fallen.
Zuwendungen haben mit Vertrauen in Fortbestand der Beziehung zu tun
Allerdings ist - ähnlich wie bei der Schenkungsrückforderung von Ehepartnern oder Schwiegerkindern - auch bei Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die Rückforderung von sogenannten unbenannten Zuwendungen denkbar. Dabei ist ein grober Undank keine Voraussetzung. Es geht vielmehr darum, dass den finanziellen Zuwendungen ein gewisses Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung zu Grunde liegt. Die Zuwendung muss gerade im Hinblick hierauf erfolgen.
Es kann jedoch nicht jede Ausgabe, die während einer Beziehung von dem einen zugunsten des anderen gemacht wurde, rückabgewickelt werden. Deswegen sind gewöhnliche Konsumausgaben nicht rückforderbar, auch wenn durch diese der eine den anderen begünstigt hat.
Zudem rechtfertigt sich die Rückforderung nach der Rechtsprechung auch nur dann, wenn der Zuwendung eine besondere Bedeutung zukommt. In dem zu entscheidenden Fall waren für die Lebensgefährten – auch einzeln gesehen – Konsumausgaben in der genannten Höhe völlig normal. Nach Einschätzung des Gerichtes neigten beide Teile der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft auch unabhängig voneinander zu einem eher konsumorientierten Lebensstil.
Es war in Anbetracht des vorhandenen Vermögens auch nicht so, dass die finanziellen Zuwendungen auf der einen Seite eine über die Maßen große Gabe oder auf der anderen Seite ein großes Opfer dargestellt hätten. Deswegen verneinte das zuständige Oberlandesgericht auch die Ansprüche des Lebensgefährten.
Der Familienrechts-Experte
