In Sachen Familien- und Erbrecht informiert unser Familienrechts-Experte Leander Müller in dieser Kolumne über häufige Rechtsfälle in Familien. © Optik Klose

Familienrecht im Kreis Unna

Adoption: Wenn der Wunsch nach der Wahlfamilie Wirklichkeit wird

Kinder und Erwachsene, die nicht blutsverwandt sind, können sich wie eine Familie fühlen. Dann kann die Adoption ein Wunsch werden. Was dabei zu beachten ist, erklärt Familienrechts-Experte Leander Müller.

von Leander Müller

Kreis Unna

, 01.12.2021 / Lesedauer: 3 min

Es heißt Verwandtschaft könne man sich nicht aussuchen. Dieser Spruch mag eine Binsenweisheit sein, jedoch scheint er in vielen Fällen familiärer Streitigkeiten zuzutreffen. Es gab sicherlich Mandanten, die sich bereits gewünscht hätten, sich eine andere Verwandtschaft aussuchen zu können. Dieser Wunsch muss jedoch nicht zwingend dem Ärger über Streitigkeiten entspringen.

Er kann zum Beispiel auch dann entstehen, wenn man einem anderen erwachsenen Menschen so nahesteht, dass diese Nähe einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, auch wenn keine biologische Abstammung besteht. Weiterhin kann auch zu einem Kind, welches im eigenen Haushalt lebt und nicht von einem selbst abstammt, eine solche Nähe entstehen. Es stimmt zwar trotzdem, dass man sich nicht frei aussuchen kann, mit wem man verwandt ist, ein wenig lenkend eingreifen kann man jedoch: mit einer Adoption.

Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Minderjährigen-Adoption

Bei einer Adoption gibt es einen Annehmenden und den Anzunehmenden. Die häufigste Art der Adoption ist die Stiefkindadoption. In diesen Fällen wird meistens bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen. Diese Art der Adoption kann auch noch im Erwachsenenalter durchgeführt werden. Dabei gibt es grundlegende Unterschiede zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von Erwachsenen. Bei der Annahme eines Minderjährigen als Kind erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur ursprünglichen Familie.
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Dies ist bei der Adoption von Erwachsenen nicht zwingend der Fall. Denn diese gibt es in einer schwächeren Form, bei der die bisherigen Verwandtschaftsbeziehungen aufrecht erhalten bleiben, und in einer Form, bei der die Wirkungen die selben sind wie bei der Minderjährigenadoption. Die Frage des Erlöschens oder Entstehens von Verwandtschaft kann durchaus große Auswirkungen im Hinblick auf die erbrechtliche Lage und insbesondere auch auf etwaige Pflichtteilansprüche haben. Denn das Pflichtteilsrecht setzt die Stellung als Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte eines verstorbenen Menschen voraus.

Allein wirtschaftliche Gründe der Adoption sind nicht zielführend

Eine Erwachsenenadoption kann aber auch für den Annehmenden aus Gründen der Erbschaftssteuer interessant sein, denn durch eine Adoption können Verwandtenfreibeträge zur Reduzierung einer etwaigen Erbschaftssteuer im Todesfalle des Annehmenden genutzt werden. Zudem verbessert sich die Erbschaftssteuerklasse, sodass auch aus diesem Grunde weniger Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zu zahlen wäre. Eine Erwachsenenadoption, die ausschließlich aus Gründen eines Wunsches nach einer Erbschaftssteuerersparnis angestrebt wird, hat allerdings keine Erfolgsaussichten. Auch die Adoption, die ausschließlich zur Erlangung eines Adelstitels dient, wird im Regelfall nicht zielführend sein.

Ein weiterer Unterschied ist, dass bei der Adoption von Minderjährigen die bisherigen Eltern der Adoption zustimmen müssen. Im Einzelfall kann diese Zustimmung vom Familiengericht ersetzt werden. Bei einer Erwachsenenadoption bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung der biologischen Eltern. Vor dem Familiengericht sollen jedoch auch die angehört werden, die von der beantragten Veränderung der Verwandtschaft betroffen sind. Im Vordergrund steht der Nachweis eines bereits vorhandenen oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den die Adoption wünschenden Personen. Wenn dieses Verhältnis nachgewiesen werden kann, wird in der Regel der eigene Wunsch eines anderen leiblichen Kindes, zum Beispiel seinen Erb- oder Pflichtteil nicht „teilen“ zu müssen, indem weitere Abkömmlinge durch Adoption hinzutreten, zurückzustehen haben.

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