Für die Gemeinde Südlohn wurden neue Fristen für das Verbrennen von Schlagabraum festgelegt. Osterfeuer sind von dieser Anpassung nicht betroffen.

Für die Gemeinde Südlohn wurden neue Fristen für das Verbrennen von Schlagabraum festgelegt. Osterfeuer sind von dieser Anpassung nicht betroffen. © picture alliance / Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Wer Schlagabraum verbrennen möchte, der muss sich an neue Fristen halten

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Bisher konnte in der Gemeinde Südlohn Schlagabraum von Mitte Oktober bis Mitte April verbrannt werden. Das ändert sich. Die Verwaltung will parallel prüfen, wie hoch die Nachfrage noch ist.

Südlohn

, 14.08.2022, 12:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Wer Schlagabraum zur Verbrennung bei der Gemeinde anmelden möchte, der muss sich an neue Fristen gewöhnen. Künftig wird dieses nur noch im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 10. März des Folgejahrs genehmigt. Bisher war dies bis zum 15. April möglich. Diesen Vorstoß der Verwaltung nahmen die Mitglieder des Umweltausschusses zur Kenntnis.

Zum Hintergrund: Mit E-Mail vom 16. März 2022 hatte die Gemeinde Südlohn die Anregung erhalten, den Verbrennungszeitraum den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes anzugleichen. Dieser Anregung haben im Kreis bisher einige Kommunen zugestimmt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Südlohn war dies noch in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres möglich.

Pflegemaßnahmen sind nur bis Ende Februar zugelassen

Da jedoch die landschaftsrechtlichen Regelungen Pflegemaßnahmen nur bis zum 28. Februar zulassen, sollte dieser Zeitraum angepasst werden. „Wir haben den Zeitraum folglich an die rechtlichen Gegebenheiten angepasst“, berichtet Ordnungsamtsleiter Matthias Lüke. Mehr nicht.

Das Umweltministerium des Landes NRW hatte am 2. Oktober 2012 das „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ veröffentlicht, in dem nochmals detailliert die Kriterien zum Abbrennen von sogenannten pflanzlichen Abfällen erläutert werden. Um das Verbrennen so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen – insbesondere durch Rauchentwicklung – nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird, sind entsprechende Auflagen einzuhalten. Zum Beispiel Schutzabstände je nach Größe des Feuers oder das Vorhalten von Löschmitteln.

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Überabeitet wurde nun die „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum auf dem Gebiet der Gemeinde Südlohn“. Die Allgemeinverfügung orientiert sich hier am Merkblatt des Umweltministeriums NRW. Die Feuer werden durchweg nur unter Nutzung des entsprechenden Vordrucks zugelassen. Dass das Meldeverfahren einfach gehalten werden soll, war ein Anliegen der Ausschussmitglieder.

Osterfeuer sind von der Anpassung nicht betroffen

Diese fragten auch nach der Notwendigkeit des Verbrennens von Nutzfeuern überhaupt. „Es handelt sich immer um Einzelfälle. Es sollte in jedem Fall immer geprüft werden, ob keine anderen Möglichkeiten zur Entsorgung bestehen“, erklärt Matthias Lüke. Es wurde besprochen, dass die Verwaltung in den kommenden Monaten einmal beobachtet, „von welchen Mengen wie letztlich überhaupt sprechen“: „Das werden wir dokumentieren.“

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Betroffen von dieser Fristverkürzung sind übrigens nicht die Osterfeuer, die in jüngerer Vergangenheit verstärkt in der Kritik stehen und auch in Südlohn intensiv diskutiert wurden. „Da geht es um die Brauchtumspflege“, sagt Matthias Lüke. Nicht zuletzt aufgrund der Coronapandemie hatte die Resonanz in den vergangenen Jahren stark abgenommen.